Steuerermäßigung für nachbezahlte Überstundenvergütung

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Steuerermäßigung für nachbezahlte Überstundenvergütung 

Rechtsgrundlagen für die Steuerermäßigung

Wer über eine Steuerermäßigung für nachbezahlte Überstundenvergütungen nachdenkt, wird sicher über die Möglichkeiten des §v 34 EStG nachdenken.

  • Nach § 34 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG gilt für außerordentliche Einkünfte die sogenannte „Fünftelregelung“.
  • Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht.
  • Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. 

Wie regelt die Praxis Überstundenvergütungen❓

Überstunden werden in vielen Unternehmen, in Abhängigkeit von den arbeitsvertraglichen Regelungen, durch Geld- oder Zeitausgleich abgegolten. Die Praxis zeigt hierbei immer wieder, dass die Vergütung für einen längeren Zeitraum zusammengeballt gezahlt wird.

Nachteil⚠️: Die Einkommensteuer steigt demzufolge beim Arbeitnehmer durch den progressiv verlaufenden Einkommensteuertarif und kann durch die Einmalzahlung der Überstundenvergütung eine deutliche Mehrbelastung für den Arbeitnehmer auslösen.  

Rechtsprechung zur Steuerermäßigung für nachbezahlte Überstundenvergütungen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Tarifermäßigung nicht nur auf Nachzahlungen von Festlohnbestandteilen anzuwenden, sondern auch auf variable Lohnbestandteile, wie z. B. Überstundenvergütungen. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob die Nachzahlung für eine Tätigkeit geleistet wurde, 

  • die mehrere Veranlagungszeiträume und 
  • über einen Zeitraum von über 12 Monaten 

worden ist. Für die Tarifermäßigung ist nach Auffassung der BFH auch ausschlaggebend, dass der Gesetzgeber eine Mehrbelastung durch einmalige Zahlungen grundsätzlich vermeiden wollte. Und durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soll die höhere Versteuerung, die sich durch die Zusammenballung der Einkünfte ergibt, abgemildert werden. 

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Quelle: BFH-Urteil 02.12.2021