Übertragung des Kinderfreibetrags bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Die Möglichkeiten einer Übertragung des Kinderfreibetrages bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft sind im EStG wie folgt geregelt:
☞ Nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Alternative 1 EStG kann auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden
☞ Jedoch nur, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.
Rechtsprechung zur Übertragung des Kinderfreibetrages
Sachverhalt
In nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Eltern lebten zusammen mit ihren Kindern in einem Haushalt. Die sehr gutverdienende Mutter beantragte die Übernahme der Kinderfreibeträge des Vaters im Rahmen ihrer Einkommensteuerfestsetzung, da die steuerliche Auswirkung bei ihr höher, als beim Vater der Kinder war.
Urteil
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen für im Haushalt lebende minderjährige Kinder (in Form von Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt) dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht.
Das bedeutet❓❓❓
Das heißt im Klartext, dass der Vater seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, wenn er mit den Kindern in einem Haushalt lebt und sich durch materiellen und immateriellen Unterhalt um diese kümmert.
Diesen Regelfall nimmt der BFH offenbar an, wenn die Lebensgemeinschaft der Eltern „funktioniert“, d.h. intakt ist.
ABER: Was heißt das konkret❓ Wo beginnt „intakt“, wo endet „intakt“❓
➜ So bleibt frei nach Bertolt Brecht die Aussage: „Wir stehen selbst enttäuscht und sehen betroffen, den Einzelfall gelöst und andere Fragen offen.“
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Quelle: BFH-Urteil vom 15.12.2021