Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

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Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

Vorüberlegungen

Der Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung ist seit Jahren umstritten. Schon sehr lange läuft der Versuch, bürgerliche Kleidung im Rahmen des steuerlichen Werbungskostenabzuges zu erfassen.

Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

Sachverhalt

Herr Müller ist als selbstständiger Trauerredner tätig. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens machte Herr Müller für in seinem Betrieb tätige Trauerredner den Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung geltend. Er begründete dies damit, dass ihm aufgrund seines Betriebes eine entsprechende Kleidung geboten sei. So beantragte er für die Anschaffung, Änderung und Reparatur sowie Reinigung der Kleidung den Betriebsausgabenabzug. Er begründet das Ganze mit Anzügen, Hemden, Kleider, Mäntel etc.

➜Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 EStG und § 12 Nr. 1 EStG ab.

Entscheidung des BFH

Mit Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 33/18, hat der BFH zum Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung jüngst Stellung genommen.

  • Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar.
  • Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

Erläuterung

Zunächst einmal wurde festgehalten, dass bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen

  • nicht als Betriebsausgaben abziehbar
  • und auch nicht aufteilbar sind.

Zwar würde bei der Ermittlung der Einkünfte das objektive Nettoprinzip greifen, insoweit sei jedoch der Erwerb von bürgerlicher Kleidung unverzichtbar der Lebensführung zuzuordnen und sei durch Ansatz des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 und § 32a Abs. 6 EStG) pauschal abgegolten.

Dafür spricht ebenfalls noch, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass bürgerliche Kleidung nicht abziehbar sein soll und es sich bei bürgerlicher Kleidung grundsätzlich um Kosten der privaten Lebensführung handelt, die nicht abziehbar ist.

Das gilt auch dann, wenn es sich um Aufwendungen für die Förderung des Berufes handelt.

Der entstehende Mehraufwand aufgrund der beruflichen Kleidung ist grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar, dass soll zunächst einmal für den Tatbestand der typischen Privatkleidung gelten.

Abgrenzung

Typische Berufskleidung wie beispielsweise

  • Arbeitshosen oder
  • Arbeitskleidung

sind grundsätzlich aufgrund der damit verbundenen Schutzfunktion und Schutz des Arbeitsnehmers steuerlich abzugsfähig.

➜Bürgerliche Kleidung ist auch dann nicht abziehbar, wenn sie den Rahmen des üblichen übersteigt.

Zusatzhinweis

Der BHF hat in mehreren Entscheidungen grundsätzliche diese bürgerliche Kleidung auch bei Übersteigen des üblichen Rahmens als nicht abziehbar qualifiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.1993 – VI R 55/89).

Fazit zum Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

⚠️ Dieser Grundsatz der Nichtabziehbarkeit soll auch dann gelten, wenn es Kleidungen sind, die infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hochwertig und zu entsprechenden Mehraufwendungen führen. ⚠️ Auch die Anpassung von bürgerlicher Kleidung in Form von individuellen Bedürfnissen rechtfertig keinen andersartigen Abzug.

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Quelle: BFH-Urteil