Neue Geringfügigkeits-Richtlinie

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Neue Geringfügigkeits-Richtlinie

Der Gesetzgeber hat zum 1. Oktober 2022 die Geringfügigkeitsgrenze und auch ihr zulässiges Überschreiten neu definiert.

➜Die SV-Träger haben diesen Ball aufgenommen und eine Neue Geringfügigkeits-Richtlinie mit Datum 16. August 2022 ebenfalls neu aufgelegt. Was ist neu gegenüber der vorherigen Version vom 26. Juli 2021❓❓❓ Ein Kurzüberblick:

Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts und zum anderen die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist.

Neue Geringfügigkeits-Richtlinie: Neuerungen

Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinie vom 26. Juli 2021 ergeben sich folgende Änderungen:

  1. Seit dem 1. Januar 2021 sind in den Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusätzliche Daten zur Lohnsteuer anzugeben (Steuermerkmale des Arbeitgebers und des Minijobbers). Die erweiterte Meldepflicht gilt zwar bereits seit dem 1. Januar 2021. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird sie jedoch erst ab 1. Januar 2022 umgesetzt.
  2. Ab dem 1. Januar 2022 müssen in der Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte Arbeitgeber zusätzlich angeben, wie diese Mitarbeiter für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind (KV-Kennzeichen 1 oder 2).
    a. Der Nachweis darüber ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
  3. Arbeitgeber erhalten bei der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten unverzüglich auf elektronischem Weg eine Mitteilung von der Minijob- Zentrale. Dabei wird gemeldet, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.
  4. Zum 1. Oktober 2022 erfolgt die Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Diese wird nun angekoppelt an den gesetzlichen Mindestlohn.
  5. Ebenfalls ab 1. Oktober 2022 kommt die Beschränkung des unschädlichen gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze. Zulässig wird nunmehr nur noch ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr sein.
    a. Bis zum 30. September 2022 galt nach den Geringfügigkeits-Richtlinien ein dreimaliges nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres als zulässig. Das gilt/galt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.
  6. Ab dem 1. Oktober 2022 erfolgt eine Änderung des maßgebenden Arbeitsentgelts für die Prüfung einer berufsmäßigen Beschäftigung in Anlehnung an die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze (= 520 € im Monat).
  7. Zum 1. Oktober hat der Gesetzgeber Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 520 € im Monat eingeführt.
    a. Diese Mitarbeiter bleiben über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
    b. Sie haben jedoch die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag (beim Arbeitgeber).
    c. Bei fortbestehender Versicherungspflicht ist die bis zum 30. September 2022 maßgebende Formel für den Übergangsbereich zur Berechnung der Beiträge weiterhin anzuwenden.
    d. In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt.

Fazit

Es war nicht unbedingt zu erwarten, dass die SV-Träger so schnell reagieren und die Geringfügigkeits-Richtlinie überarbeiten. Um so erfreulicher ist, dass es sogar noch vor dem 1. Oktober 2022 erfolgte😊.
Jetzt muss die Praxis jedoch erst mal diese große Gesetzespaket und die 165 Seiten Geringfügigkeits-Richtlinie verdauen😳. Dabei werden Seminare sicher sehr hilfreich sein.

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Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinie

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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