Neues zum OSS-Verfahren – Betriebsprüfungen
Das sog. Digitalpaket (e-commerce) der EU ist seit nunmehr 1 Jahr in Kraft gesetzt und wird in der Praxis im Rahmen des OSS-Verfahrens kräftig genutzt. Stichwort OSS-Verfahren: Wie groß ist hier die Gefahr bei Betriebsprüfungen, wenn es um folgende Fälle geht:
- Der Online-Händler kann hier seine Umsatzsteuer für sog. innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (B2C grenzüberschreitend) zentral über den One Stop Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären.
- Gleichwohl ist dies die Umsatzsteuer der Wohnsitzländer der Kunden (zB. Österreich, Polen, Schweden usw.).
- Dies bedeutet auch, dass die Fiskalbehörden dieser Länder ein natürliches Interesse daran haben zu überprüfen, ob die Deklarationen vollständig und richtig sind!
- ⚠️ Hier wird zu erwarten sein, dass zukünftig entsprechende Betriebsprüfungen erfolgen werden = waren die deklarierten OSS-Meldungen korrekt❓
Das OSS-Verfahren – wie laufen Betriebsprüfungen❓
Aufgrund der Verordnungen des Unionsrechtes können zum Thema OSS-Verfahren Betriebsprüfungen wie folgt erfolgen.
- Spanien möchte prüfen, ob die abgegeben OSS-Meldungen von Clever in Berlin korrekt waren.
- Die spanische Fiskalbehörde wendet sich dazu an das deutsche BZST.
- Das BZSt wendet sich nun an Clever und fordert ihn auf die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen
- ACHTUNG: ➜Clever muss diese Informationen auf elektronischem Wege bereitstellen!
- Hierfür gibt es ein standardisiertes Format: das sog. Standard Audit File, kurz SAF bzw. SAF-OSS.
- Clever übermittelt nun diese SAF-OSS elektronisch an das BZSt.
- Das BZSt übermittelt es wiederum elektronisch an die spanische Fiskalbehörde.
- Das BZSt koordiniert den Datenaustausch mit den anderen Fiskalbehörden.
- Für Clever heißt dies erfreulicherweise, dass er nur mit der deutschen Zentralbehörde kommunizieren muss.
Praxishinweis zum OSS-Verfahren – Betriebsprüfungen
Achtung: die Onlinehändler im innergemeinschaftlichen Fernverkauf (B2C) müssen sicherstellen, dass diese SAF-OSS korrekt geführt wird, so dass die notwendigen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden!
- Es handelt sich dabei um eine Transaktionsliste als sog. xml-Datei.
- Diese muss detailliert alle Informationen zu den jeweiligen Verkäufen in die einzelnen Länder für den jeweiligen Zeitraum enthalten
- sowie sämtliche Retourengeschäfte.
➜Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und die Informationen gemäß Art. 63c VO (EU) 282/2011 enthalten.
- Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht bzw. die Ware geliefert wird.
- Art der erbrachten Dienstleistung bzw. Beschreibung und Menge der gelieferten Waren
- Datum der Dienstleistungserbringung bzw. der Lieferung.
- Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung.
- Jede nachträgliche Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage.
- Anzuwendender Umsatzsteuersatz.
- Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung.
- Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
- Alle erhaltenen Vorauszahlungen
- Falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
- Informationen zum Leistungsort, d.h.
- In Bezug auf Dienstleistungen die Informationen zur Bestimmung des Ortes, an dem die Erwerberin/der Erwerber ansässig ist oder ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
- In Bezug auf Gegenstände die Informationen zur Bestimmung des Ortes, an dem die Beförderung der Gegenstände zur Erwerberin/zum Erwerber beginnt und endet.
- Jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes.
Die Aufzeichnungen müssen eine Feststellung ermöglichen, ob die Erklärung korrekt ist. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und sind nach Aufforderung des Finanzamtes oder der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
Fazit
Unternehmen, die zum EU-OSS registriert sind, haben den Mitgliedstaat der Identifizierung elektronisch zu unterrichten über:
- Änderungen ihrer zuvor mitgeteilten Angaben,
- jegliche Änderung, durch die sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht mehr erfüllen sowie
- die Beendigung ihrer unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten.
Dies hat spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monats zu geschehen. Überdies ist das Unternehmensprofil im EU-OSS aktuell zu halten.
Für Zwecke der Aufzeichnungen wird seitens der EU ein Standardformat zur Verfügung gestellt = SAF-OSS.
Wichtig
Die Nichteinreichung (nicht rechtzeitige Einreichung) der SAF-OSS Datei kann zum Ausschluss aus dem OSS-Verfahren führen! Ist der UN nicht in der Lage, die erforderlichen Daten ordnungsgemäß innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, hat der ersuchende EU-Mitgliedstaat zudem die Möglichkeit, weitere Prüfungen nach dem nationalen Verfahrensrecht durchzuführen.
Die technische Bereitstellung muss sichergestellt sein! Hierfür ist zwingend zu prüfen, ob die Vorsysteme/unterstützende Software dies gewährleisten.
Es darf mit Spannung erwartet werden, wann die erste Anfrage einer Fiskalbehörde aus dem Ausland (Österreich?) erfolgen wird.
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Autor: Jürgen R. Schott
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