Patreon – Folgen in der Umsatzsteuer
Welche Auswirkungen hat es in der Umsatzsteuer, wenn Mandanten Patreon nutzen❓
Ausgangspunkt: Patreon
Vorgabe:
- Der Mandant hat ein Gewerbe angemeldet.
- Hier entwickelt er laut eigener Aussage für einen in den USA ansässigen Unternehmer Online-Spiele
- Diese lädt er auf dessen Online-Plattform hoch
- und erhält darüber je nach Verkäufe/Downloads seine Vergütung.
➜Patreon ist ein im Ausland ansässiger UN
Patreon
Seinen Sitz hat Patreon in des USA – San Francisco🇺🇸. Patreon ist eine Crowdfunding-Plattform. Der Mandant erhält darüber Geld von seinen „fans/patrons“.
Folgen in der Umsatzsteuer
Die Frage ist, ob der Mandant seine Leistung an patreon verkauft❓ Das wäre normal ein B2B-Fall. Dies muss jeweils im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Verhältnisse geprüft werden.
Grundsätzliche Einordnung Patreon in der Umsatzsteuer
Normalerweise wird der UN seine Leistung tatsächlich an die „fans/patrons“ erbringen und patreon als Plattform nutzen. Somit erbringt er grundsätzlich sog. B2C-Leistungen an private Endkunden – allerdings als digitale Dienstleistung = Verfahren gem. § 3a. 5 UStG.
Lt. VAT-Info patreon übernehmen diese allerdings die steuerlichen Konsequenzen (❓) – dies muss rechtssicher zwingend mit Patreon abgeklärt werden = die Zahlungen müssten ohne die jeweilige USt erfolgen. (UStliche) Gutschriften (also Rechnungen) erhält der Mandant zwar nicht aus den USA – er kann dies aber anhand seiner billing history page prüfen. Übernimmt patreon dies tatsächlich, muss er nichts machen, ansonsten ist er verpflichtet die Besteuerung über § 3a. 5 UStG zu prüfen und durchzuführen – ggf. über das OSS-Verfahren.
Gleichzeitig wird patreon an ihn (ggf. gegen direkte Verrechnung = s. billing history page) die Zurverfügungstellung der Plattform abrechnen (= Provision o.ä.) = dies ist in DE über § 13b.2 Nr. 1 UStG als Reverse-Charge-Fall zu versteuern.
Fazit
Wie Sie sehen, ist es alles andere als einfach!
Weiterführende Unterstützung
Aufbereitung für die Praxis notwendig? Dies ist Gegenstand unserer Reihe „Aktuelle Lohnsteuer 2022/2023“
Autor: Jürgen R. Schott
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