Patreon – Folgen in der Umsatzsteuer

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Patreon – Folgen in der Umsatzsteuer

Welche Auswirkungen hat es in der Umsatzsteuer, wenn Mandanten Patreon nutzen❓ 

Ausgangspunkt: Patreon

Vorgabe:

  • Der Mandant hat ein Gewerbe angemeldet.
  • Hier entwickelt er laut eigener Aussage für einen in den USA ansässigen Unternehmer Online-Spiele
  • Diese lädt er auf dessen Online-Plattform hoch
  • und erhält darüber je nach Verkäufe/Downloads seine Vergütung.

➜Patreon ist ein im Ausland ansässiger UN

Patreon

Seinen Sitz hat Patreon in des USA – San Francisco🇺🇸. Patreon ist eine Crowdfunding-Plattform. Der Mandant erhält darüber Geld von seinen „fans/patrons“.

Folgen in der Umsatzsteuer

Die Frage ist, ob der Mandant seine Leistung an patreon verkauft❓ Das wäre normal ein B2B-Fall. Dies muss jeweils im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Verhältnisse geprüft werden.

Grundsätzliche Einordnung Patreon in der Umsatzsteuer

Normalerweise wird der UN seine Leistung tatsächlich an die „fans/patrons“ erbringen und patreon als Plattform nutzen. Somit erbringt er grundsätzlich sog. B2C-Leistungen an private Endkunden – allerdings als digitale Dienstleistung = Verfahren gem. § 3a. 5 UStG.

Lt. VAT-Info patreon übernehmen diese allerdings die steuerlichen Konsequenzen (❓) – dies muss rechtssicher zwingend mit Patreon abgeklärt werden = die Zahlungen müssten ohne die jeweilige USt erfolgen. (UStliche) Gutschriften (also Rechnungen) erhält der Mandant zwar nicht aus den USA – er kann dies aber anhand seiner billing history page prüfen. Übernimmt patreon dies tatsächlich, muss er nichts machen, ansonsten ist er verpflichtet die Besteuerung über § 3a. 5 UStG zu prüfen und durchzuführen – ggf. über das OSS-Verfahren.

Gleichzeitig wird patreon an ihn (ggf. gegen direkte Verrechnung = s. billing history page) die Zurverfügungstellung der Plattform abrechnen (= Provision o.ä.) = dies ist in DE über § 13b.2 Nr. 1 UStG als Reverse-Charge-Fall zu versteuern.

Fazit

Wie Sie sehen, ist es alles andere als einfach!

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Autor: Jürgen R. Schott
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