Steuerrecht und Fahrtenbuch
Steuerrecht und Fahrtenbuch: die nie endende Geschichte. Das Steuerrecht verlangt eben viele formale Aspekte bei der Anerkennung eines Fahrtenbuches. Der BFH hat die diesbezüglichen Spielregeln geklärt. Das BMF hatte hierzu schon mit Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Stellung genommen (ursprünglich BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148), 27.8.2004 (BStBl 2004 I S. 864) und vom 7.7.2006 (BStBl 2006 I S. 446). Speziell für die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer s. BMF-Schreiben vom 03.03.2022, BStBl I, 2022, 232.
Das Fahrtenbuch im Steuerrecht gem. BMF
Die Versteuerung von Privatanteilen (UN) bzw. geldwerter Vorteile (AN) ist
- entweder pauschal im Wege der Brutto-Listenpreisregelung
- oder aber konkret anhand der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Die o.a. BMF-Schreiben stellen ausführlich die Behandlung bei UN und AN dar.
Einzelheiten zum Fahrtenbuch
Das BMF geht dezidiert auf Punkte ein wie
- Wie erfolgt der Nachweis der betrieblichen Nutzung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG❓
- Wie erfolgt die Wahl der Methoden❓
- Was passiert bei Fälle des Kraftfahrzeugwechsel❓
- Führung eines Fahrtenbuches im Sinne der BFH-Vorgaben
- Sind Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs möglich❓
- heutzutage immer wichtiger: was gilt bei einem elektronischen Fahrtenbuch❓
- Nichtanerkennung eines Fahrtenbuches: Folgen❓
- was gilt in der USt❓
Fazit für die Praxis
Alles bedeutsame Fragen zur Berücksichtigung eines Fahrtenbuches im Steuerrecht. Die Zusammenfassungen der FinVerw können hier eine Hilfestellung für die Praxis sein.
Weiterführende Unterstützung zum Fahrtenbuch im Steuerrecht
Aufbereitung für die Praxis notwendig? Dies ist Gegenstand unserer Reihe „Aktuelles Steuerrecht Herbst“
Autor: Jürgen R. Schott
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