Umsetzung der DAC 7-Richtlinie
Aktuelles Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie (EU – 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.
➜Zustimmung Bundesregierung 24.08.2022.
Ziele der DAC 7-Richtlinie
Als Ziele der Gesetzesänderung sind folgende benannt:
- Steuergerechtigkeit
- Zugangserleichterungen bei der Informationsbeschaffung
- Einführung und Schaffung einer digitalen Plattform
- Verbesserung der Zusammenarbeit unter Verwendung einer digitalen Plattform
- Verbesserung und Modernisierung der Rahmenbedingungen für Außenprüfungen
Geplante steuerliche Änderungen
- Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO)
Die Festsetzungsfrist für die Verjährung wird nach erfolgter Außenprüfung auf einen Zeitraum von 5 Jahren gedeckelt (§ 171 Abs.4 S. 2 AO-E). Die Frist stellt auf die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ab. - Zur Schaffung einer Rechtssicherheit sollen künftig bindende Teilabschlüsse für eingegrenzte Zeiträume möglich sein (§ 180 Abs. 1a AO-E).
- Die Dokumentationen über die Verrechnungspreise sind unaufgefordert vorzulegen (§ 90 Abs. 4 S. 2 AO-E).
- Einführung eines neuen Sanktionssystems (§ 200a AO-E) für alle Arten der Außenprüfung.
Danach sollen Prüfungsschwerpunkte vorab festgelegt werden (197 Abs. 4 AO-E). Neben der Einführung von elektronischen Besprechungen (§ 201 AO-E) sollen nunmehr auf Zwischengespräche gesetzlich geregelt werden (§ 197 Abs. 4 AO-E).
Soweit der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann die Finanzverwaltung Verzögerungsgelder bis zur Höhe von 20.000 € festsetzen und zudem verlängert sich die Verjährungsfrist um mindestens ein Jahr.
Einführung eine Mitteilungspflicht zur Korrektur für Dauersachverhalte, die im Rahmen der Außenprüfung rechtskräftig festgestellt wurden (§ 153 Abs. 4 AO-E).
Meldepflicht digitaler Plattformbetreiber
Der Gesetzentwurf enthält daneben eine Verpflichtung zum Betreiben digitaler Plattformen. Die sich daraus ergebenden Meldepflichten sollen bereits
⚠️ zum 01.01.2023 in Kraft treten.
- Dem Bundeszentralamt für Steuern sind in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden.
- Die Meldung hat jeweils zum 31.01. des Folgejahres zu erfolgen.
- Bei unvollständigen oder unterblieben Meldungen können Bußgelder bis zu 50.000 € festgesetzt werden.
- Die Meldung ist von dem Betreiber zu veranlassen.
- Grundsätzlich können Betreiber einer solchen Plattform alle Personen und Unternehmen sein, die im Inland oder anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen.
- Als Plattformbetreiber gilt jedes digitale System, das Nutzern dir Möglichkeit im Internet einräumt mittels Software in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Detailfragen können dem Referententwurf vom 12.07.2022 entnommen werden.
Automatischer Informationsaustausch
Ferner sieht der Gesetzesentwurf einen automatischen Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten vor. Der Austausch soll durch das Bundeszentralamt für Steuern und den zuständigen Behörden des Auslands auf Grundlage der Amtshilferichtlinie durchgeführt werden.
Die Daten werden vom Bundeszentralamt für Steuern an die jewieligen Finanzbehörden weitergeleitet.
⚠️ Der automatische Informationsaustausch soll auch sicherstellen, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Anbietern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und von Plattformbetreibern an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die zuständigen Finanzbehörden der Länder das Besteuerungsverfahren durchführen können, regelt der Gesetzentwurf, dass das BZSt die aus dem In- und Ausland gemeldeten Angaben zu inländischen Anbietern an die Finanzbehörden weiterleitet.
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Quelle: Gesetzentwurf