Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote bei Haltern von Elektrofahrzeugen
Aus gegebenen Anlass hat die Finanzverwaltung kurzfristig zur Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderuzngs-Quote bei Haltern von Elektrofahrzeugen Stellung genommen.
⚠️ Die Prämien aus dem Verkauf der Treibhausgasminderungs-Quote gehören seit 2019 aufgrund der Energieeinsparung von reinen Elektrofahrzeugen zu entsprechend anrechenbaren Einkünften.
Mit jeder Kilowattstunde, die an einem Ladepunkt aufgeladen wird, geht eine Treibhausgasminderung einher, die als Treibhausgasminderungs-Quote an quotenverpflichtete Unternehmen veräußert werden kann. So ist es möglich, diese THG-Quote an Ölkonzerne als quotenpflichtiges Unternehmen weiter zu veräußern.
Wer profitiert von der Treibhausgasminderungs-Quote?
Ladepunktbetreiber sind seit dem 01.01.2022 die Berechtigten der Treibhausgasminderungs-Quote. ☞Mit dieser Berechtigung ist auch das Recht auf Weiterveräußerung dieser Quoten verbunden (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 TMinQuotBestV).
Als Ladepunktbetreiber gilt jede natürliche Person, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Im Zeitraum von 2022 bis zum Jahr 2030 ist somit jeder fahrzeugberechtigte Besitzer berechtigt, von dieser THG-Quote zu profitieren. Das Geld wird faktisch mit dem Aufladen am Ladepunkt erwirtschaftet und kann dann in Form von Quoten weiter veräußert werden 💶.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Fahrzeugklasse, da unterschiedliche Fahrzeugklassen auch mit unterschiedlichen Einsparpotential aus Sicht der Emissionsquote verbunden sind. Die jeweiligen Preise je Fahrzeugtyp können entnommen werden auf der Internetseite
☞ https://www.elektroauto-news.net/thg-quote-barpraemie
Steuerliche Würdigung der Prämien nach der Treibhausgasminderungs-Quote
Ertragsteuerrechtlich muss zunächst einmal unterschieden werden, ob die Anteile sich
- im Betriebsvermögen befinden, damit auch Zuordnung der Quote zum Betriebsvermögen, oder ob
- es sich dabei um Privatvermögen handelt.
zu 1 = Betriebsvermögen
Wird die entsprechende Quotenberechtigung Betriebsvermögen, unterliegt diese in vollem Umfang
- sowohl der Ertragsteuer
- als auch der Gewerbesteuer.
zu 2 = Privatvermögen
Im Privatvermögen muss zunächst einmal differenziert werden. Diese Treibhausgasminderungs-Quote ist als handelbares immaterielles Wirtschaftsgut grundsätzlich ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
In Ermangelung eines Anschaffungsvorgangs liegt kein entsprechender Erwerb vor, so dass die Einlösung der Quotenpunkte keine Einkünfte i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 aufgrund des fehlenden Anschaffungsvorganges im Rahmen eines entgeltlichen Erwerbes ist.
➜ Damit stellt der Vertrieb einen privaten Vorgang auf der privaten Vermögensebene dar.
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Quelle: BMF