Eckpunkte für ein Inflationsausgleichgesetz

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Eckpunkte für ein Inflationsausgleichgesetz

Der Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10. August 2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Folgendes ist zu erwarten:

Erhöhung Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird zum 01.01.23 um 285 € angehoben und zum 01.01.2024 um weitere 300 €.

 

2022

2023

2024

bisher

10.347 €

10.347 €

10.347 €

neu

 

10.632 €

10.932 €

☞ Für den Fall der Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge.

☞ Die Erhöhung soll schon für Zwecke der Vorauszahlungen und im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden.

Anpassung des Unterhaltsabzugshöchstbetrags (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG)

Der Unterhalthöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 € auf 10.347 € angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert

Bekämpfung der Kalten Progression

Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll

  • 2023 bei 61.972 € statt bisher 58.597 € greifen,
  • 2024 soll er ab 63.515 € beginnen.

Darstellung anhand der EV

2022

2023

Eingangssteuersatz

10.348 – 14.926 €

10.633 € – 15.786 €

Progression

14.927 € – 58.595 €

15.787 € – 61.971 €

Spitzensteuersatz (42 %)

58.597 €

61.972 €

Reichensteuer (45 %)

227.826 €

277.826 €

Erhöhung der Kinderfreibeträge

Die Kinderfreibeträge werden rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum erhöht. Damit ergeben sich folgende Beträge:

je Elternteil

2022

2023

2024

bisher

2.730 €

2.730 €

2.730 €

neu

2.810 €

2.880 €

2.994 €

Erhöhung des Kindergeldes

In diesem Zuge wird auch eine Erhöhung des Kindergeldes vorgenommen.

mtl.

Kind 1 und 2

Kind 3

Kind 4

2022

219 €

225 €

250 €

2023

227 €

227 €

250 €

 

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Quelle: BMF