Sind Leistungen eines Statikers Handwerkerleistungen?
Der BFH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Leistungen eines Statikers Handwerkerleistungen sind.
Ausgangspunkt
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Steuerpflichtige gemäß § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten beantragen.
Aktuelle Rechtsprechung des BFH
Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte an ihrem selbst genutzten Haus schadhafte Holzpfosten durch Stahlstützen ersetzten lassen. Hierzu beauftragten sie einen Handwerker. Nach dessen Ansicht war eine vorherige statische Berechnung unbedingt erforderlich.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.11.2021 entschieden, dass für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers die Steuerermäßigung nach § 35a EStG
☞ auch dann nicht gewährt werden kann, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war ⚠️.
Begründung
Der BFH entschied gegen eine Anerkennung als Handwerkerleistung.
☞ Maßgebend für die Entscheidung war insbesondere, dass ein Statiker nicht handwerklich tätig wird.
Es sei unerheblich, dass die Leistung des Statikers in direktem Zusammenhang mit einer Handwerkerleistung stünde. Beides sei getrennt voneinander zu beurteilen.
Abgrenzung
Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn der Handwerksbetrieb das Dach auf seine Funktionsfähigkeit überprüft hätte. Hierbei hätte es sich dann um eine anerkannte Handwerkerleistung gehandelt.
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Quelle: BFH-Urteil