Minijob oder Übergangsbereich

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Minijob oder Übergangsbereich

Was ist günstiger: Minijob oder Übergangsbereich❓❓❓

Der Gesetzgeber hat nicht nur zum 1. Oktober 2022

  • den Mindestlohn angehoben,
  • sondern auch die Geringfügigkeitsgrenze für den Minijob neu definiert und
  • eben auch die Beitragslastverteilung im Übergangsbereich neu geregelt.

Künftig lohnt es sich besonders gut abzuwägen, wann Minijob oder Übergangsbereich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstiger sind.

Minijob – Beitragsbelastung

Solange eine Beschäftigung geringfügig ausgestaltet ist

  • bis zum 30. September 2022 mit monatlich bis zu 450 € und
  • ab 1. Oktober 2022 mit monatlich bis zu 520 €

zahlt der Arbeitgeber im Regelfall 13% pauschale Krankenversicherungsbeiträge und 15% pauschale Rentenversicherungsbeiträge an die Minijobzentrale. Hinzu kommen noch 2% Pauschsteuer.

Der Arbeitnehmer zahlt im Regelfall 3,6% in die gesetzliche Rentenversicherung. Wenn der Arbeitnehmer jedoch einen Befreiungsantrag diesbezüglich beim Arbeitgeber stellt, bekommt der Arbeitnehmer seinen Lohn ohne Abzug ausgezahlt.

Bei einem Brutto von 520 € ab Oktober 2022 stellt sich das wie folgt dar:

  • Arbeitgeberanteil pauschal zur KV: 520 € x 13% = 67,60 €
  • Arbeitgeberanteil pauschal zur RV: 520 € x 15% = 78,00 €
  • Arbeitnehmeranteil zur RV: 520 € x 3,6% = 18,72 € bzw mit Befreiungsantrag = 0,00 €

Übergangsbereich – Beitragsbelastung

Sobald eine Beschäftigung mehr als geringfügig ausgestaltet ist

  • bis 30. September 2022 mit monatlich 450,01 € bis 1.300 €,
  • ab 1. Oktober 2022 mit monatlich 520,01 € bis 1.600 €
  • ab 1. Januar 2023 (geplant) mit monatlich 520,01 € bis 2.000 €

werden individuelle Pflichtbeiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Krankenkasse zu zahlen sein. Hinzu kommt noch die individuelle Lohnsteuer entsprechend dem ELSTAM-Abruf.

➜Das Besondere am Übergangsbereich ist jedoch, dass die Beitragslast geringer ist, als es dem eigentlichem Bruttoverdienst entsprechen würde. Für Arbeitnehmer bedeutet das einen Nettovorteil ➜€.

Neuregelung des Übergangsbereiches zum 1. Oktober

Zum 01.10.2022 wird der § 20 Absatz 2a SGB IV neu geschaffen. Der neue Absatz 2a überführt die bisherige Regelung des § 163 Absatz 10 SGB VI grundsätzlich in die allgemeinen Vorschriften des Vierten Buches, da sie gleichermaßen für die Arbeitslosen-, Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung gilt.

Was bewirkt die Neuregelung

Nach dem bis zum 30.09.2022 geltendem Recht leisten geringfügig Beschäftigte bei einer Befreiung von der RV-Pflicht keinen Beitrag zur Sozialversicherung.

  1. Bei einem Entgelt von nur einem Cent oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze setzen die Regelungen zum Übergangsbereich ein, wonach die Beschäftigten zunächst Beiträge in Höhe von rund 10 % leisten müssen.
  2. Insoweit sinkt nach dem bisherigen Beitragsrecht der Nettolohn um rund 45 €, so dass ein Nettolohn von mehr als 450 Euro erst wieder ab einem Bruttolohn von etwa 510 Euro erreicht wird.
  3. Die Neuregelung beseitigt diesen Belastungssprung.
  4. Die Formel zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich wird so geändert, dass der Belastungssprung im Beitragsrecht beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung künftig entfällt.
  5. Sie beseitigt damit einen Fehlanreiz für geringfügig Beschäftigte, ihre Arbeitszeit nur deshalb zu begrenzen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.

Finanzielle Auswirkungen

Arbeitgeber entrichten nach geltendem Recht für einen gewerblichen Minijob in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 28 %. Die Belastung des Arbeitgebers sinkt bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf einen Wert von derzeit rund 20 %.

Mit der Neuregelung wird der Arbeitgeberbeitrag im unteren Übergangsbereich erhöht und gleitend von 28 % auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,975 % abgeschmolzen.

☞Arbeitgeber entrichten damit einen systemgerechten Beitrag in die Sozialversicherung, da einem höheren Lohn höhere Lohnkosten folgen. Am unteren Ende des Übergangsbereiches werden Arbeitgeber im Vergleich zur bisherigen Regelung stärker belastet, am oberen Ende des Übergangsbereiches gleicht sich die Beitragslast an den regulär zu leistenden Beitrag an.

Das stellt sich im Lohn wie folgt dar

Arbeitsentgelt

in €

fiktive beitragspflichtige Einnahme (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV)

für Arbeitgeber

beitragspflichtige Einnahme (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV)

für Arbeitnehmer

520,01

364,48

0,01

600,00

455,99

118,52

800,00

684,79

414,81

1.000,00

913,59

711,11

1.200,00

1.142,40

1.007,41

1.400,00

1.371,20

1.303,70

1.600,00

1.600,00

1.600,00

Zurück zur Ausgangsfrage: Minijob oder Übergangsbereich

  • Bei einem regelmäßigen Bruttoentgelt von 520,01 € zahlt der Arbeitgeber weiterhin seine 28% Pauschalbeiträge – wie auch schon beim Minijob.
  • Der Arbeitnehmer zahlt dabei fast gar keine Beiträge – wie auch schon im Minijob.
  • Allerdings hat im Übergangsbereich der Mitarbeiter dabei einen eigenen Sozialversicherungsschutz.
  • Darüber lohnt es sich mal genauer nachzudenken und abzuwägen. Minijob oder Übergangsbereich – was ist günstiger?

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Quelle:
Geringfügigkeitsrichtlinie und Rundschreiben der SV-Träger zum Übergangsbereich

Autor: Jörg Romanowski
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