Unternehmenszuordnung einer PV-Anlage durch Einspeisevertrag

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Unternehmenszuordnung einer PV-Anlage durch Einspeisevertrag

Der BFH musste kürzlich zur Unternehmenszuordnung einer PV-Anlage durch Einspeisevertrag entscheiden. Worum ging es?

Ausgangslage

Im unternehmerischen Bereich werden Gegenstände grundsätzlich mit der Absicht der ausschließlich unternehmerischen Nutzung angeschafft. Mitunter liegt bei anderen Gegenständen eine gemischte, das heißt sowohl unternehmerische als auch nicht unternehmerische Nutzung vor. Bei einer solchen gemischten Nutzung ist zur Sicherung des vollen Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten eine Zuordnung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen erforderlich. Auf der sichersten Seite sind Steuerpflichtige, wenn sie dem Finanzamt die Zuordnung zeitnah mitteilen.

Aktuelle Rechtsprechung

Sachverhalt

In dem durch den BFH entschiedenen Fall erwarb der Steuerpflichtige eine Photovoltaikanlage, für die er zunächst weder Voranmeldungen noch andere Erklärungen beim Finanzamt abgab. Erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung reichte er diese für das Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage ein. Aus dieser Umsatzsteuererklärung war ersichtlich, dass er die Photovoltaikanlage zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug, weil die Zuordnung zu spät vorgenommen worden sei. Der BFH erkannte eine tatsächliche konkludente Zuordnung darin, dass ein Einspeisevertrag abgeschlossen wurde, in dem die Anlage komplett erfasst war. Der Abschluss des Einspeisevertrags erfolgte innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für Umsatzsteuererklärung des Anschaffungsjahres und damit rechtzeitig.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.05.2022 bei einer Photovoltaikanlage entschieden, dass in den Fällen, in denen die Zuordnung erst einige Zeit nach der Anschaffung erfolgt (innerhalb der Dokumentationsfrist, sprich innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung), nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen müssen.

In diesen Fällen ist eine Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das Finanzamt innerhalb dieser Frist nicht notwendig.

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Quelle: BFH-Urteil