Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung als haushaltsnahe Dienstleistungen

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Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung als haushaltsnahe Dienstleistungen

Sind Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG?

Aktuelle Rechtsprechung zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Diese Frage hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 24.02.2022 verneint⚠️.

Warum❓

Sachverhalt

Im Urteilsfall machte die Klägerin die von der Gemeinde erhobenen Abgaben

  • für die Restmüll- und die Komposttonne sowie
  • für die Schmutzwasserentsorgung

als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.

☞Das Finanzamt lehnte den Antrag nach § 35a EStG mit der Begründung ab, dass es sich dabei um Leistungen außerhalb des Hauses handelt würde

Urteilsgründe

☞Das FG entschied, dass „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nur solche sein können, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen hierbei nur typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Schwarzarbeitsbekämpfung gefördert werden soll.

☞Nicht von der Förderung umfasst sein sollen Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden, wozu z. B. die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser gehören.

☞Darüber hinaus erbringt die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs auch nicht „im Haushalt“ der Klägerin.

Anhängige Revision verworfen

Das FG hatte die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Die dort unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängige Revision wurde durch das Versäumen der Revisionsbegründungsfrist unzulässig und wurde mit Beschluss des BFH vom 01.09.2022 verworfen.

Rechtsfrage weiterhin ohne höchstrichterliches Urteil

Damit bleibt die Frage, ob Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG sind, weiterhin höchstrichterlich ungeklärt.

Vor dem Hintergrund, dass im Schrifttum bereits die Auffassung vertreten wurde, dass Müllgebühren, soweit diese auf die Entleerung der Mülltonnen entfalle, nach § 35a EStG begünstigt sein könnten (vgl. z.B. Drenseck in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 35a, Rz. 8), bleibt zu hoffen dass es zu einem weiteren „Klärungsanlauf“ kommen wird.

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Quelle: FG-Urteil