Selbstnutzung eines Familienheims – Beendigung aus gesundheitlichen Gründen
Wie wirkt sich bei Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims aus gesundheitlichen Gründen steuerlich aus?
Bei Festsetzung der Erbschaftsteuer können Erwerbe von Todes wegen des selbstgenutzten Familienheims steuerfrei sein.
Die Immobilie 🏠
- muss im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sein und
- der Erblasser muss die Wohnung bis zum Eintritt des Erbfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.
Verhinderung der Selbstnutzung
Hierbei kann die Verhinderung der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen unschädlich sein.
☞Der Erwerber muss sodann seinerseits die Wohnung unverzüglich nach dem Erbfall ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken für mindestens 10 Jahre nach dem Erwerb nutzen. Auch beim Erwerber gibt es die Ausnahme von der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums.
Rechtsprechung zur Selbstnutzung eines Familienheims
Rechtsfrage
Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr in zwei Urteilen (BFH-Urteile vom 01.12.2021, II R 18/20, DStR 2022, S. 1372 und II R 1/21, DStR 2022, S. 1607) zu entscheiden, ob gesundheitliche Probleme unschädliche zwingende Gründe für die Beendigung der Selbstnutzung durch die Erben innerhalb der zehnjährigen Frist sein können.
Entscheidung
Dabei hat der BFH festgestellt, dass an das Vorliegen zwingender Gründe ein strenger Maßstab anzulegen ist, um eine verfassungswidrige Begünstigung zu vermeiden.
⚠️Persönliche oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeitserwägungen des Erben stellen keine zwingenden Gründe dar.
⚠️So ist z.B. allein der bauliche Zustand des Gebäudes kein zwingender Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung, da dieser auf die eigenen Lebensumstände angepasst werden kann.
Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Erwerber aus objektiven Gründen die Selbstnutzung des Familienheims nicht mehr zuzumuten ist.
☞Hierzu können auch gesundheitliche Gründe zählen.
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Quelle: BFH-Urteil