Ordnungsgemäße Kassenführung und Hinzuschätzung

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Ordnungsgemäße Kassenführung und Hinzuschätzung

Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Kassenführung zu erfüllen ist in der Praxis ein Dauerbrenner – schließlich gilt es eine Hinzuschätzung zu vermeiden.

Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung setzen immer höhere Maßstäbe⚠️. 

Werden Fehler in der Kassenführung bei Außenprüfungen entdeckt, kann dies neben hohen Steuernachzahlungen schnell sogar Strafverfahren für die betroffenen Unternehmen und Haftungsfälle für Steuerkanzleien nach sich ziehen. 

Immer wieder beschäftigt sich daher die Rechtsprechung damit, wenn in Folge einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung die Finanzverwaltung eine Hinzuschätzung vornimmt⚠️.

Rechtsprechung zur Hinzuschätzung bei kleinsten Mängeln?

Einer Hinzuschätzung bereits bei kleinsten Mängeln hat das FG Münster (Urteil vom 09.03.2021 1 K 3085/17 E, G, U) eine Absage erteilt.

☞„Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen.

☞Lediglich geringe Abweichungen bzw. marginale Differenzen, die nach den Umständen des Einzelfalls für sich keine Verwerfung der Buchführung rechtfertigen, da sie im Rahmen üblicher Unschärfen liegen, geben keinen Anlass, die sachliche Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen über die festgestellten Mängel hinaus zu beanstanden.“

Rechtsprechung zur Höhe der Hinzuschätzung

Das FG München (Beschluss vom 08.03.2022 7 V 2634/21, rkr.) hat aktuell einen Fall entschieden, bei dem klar war, dass eklatante Fehler in der Kassenführung vorliegen und eine Hinzuschätzung gerechtfertigt ist. Es ging in dem Fall darum, in welcher Höhe das Finanzamt hinzu schätzen darf.  Hierbei kam das FG zu folgendem Ergebnis:

☞„Wiegen die formellen Fehler der Kassenbuchführung besonders schwer, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.

☞Es bestehen keine Bedenken gegen eine Schätzung unter Anwendung eines Rohaufschlagsatzes (hier von 225 bei einem Gastronomiebetrieb), der in der unteren Bandbreite des Rahmens laut Richtsatzsammlung (186 bis 400) liegt.“

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Quellen:

Urteil FG Münster

Urteil FG München

Autor: Michael Scharwies
Vita und Seminare

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