EPP für Rentner – Doppelzahlung möglich?!
(EPP = Energiepreispauschale)
Rechtsfragen:
- Ist für Rentner, die auch einen Minijob in 2022 ausüben, die EPP über den Arbeitgeber im September und über die DRV im Dezember möglich?
- Kommt es hier tatsächlich zu einer Doppelzahlung?
Die Einmalzahlung für Rentner und auch die höhere Midijob-Grenze sind final beschlossen.
Rechtsgrundlage für die EPP für Rentner
Der Bundesrat stimmte dem Gesetzesentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs) der Koalition vergangenen Freitag (28.10.2022) zu.
Was sind die Eckdaten?
- Rentnern sowie Versorgungsempfängern des Bundes soll eine EPP (Energiepreispauschale) in Höhe von jeweils 300 Euro gezahlt werden.
- Berechtigt ist, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat.
- Wohnsitz im Inland ist Voraussetzung = unbeschränkte Steuerpflicht.
- Die Auszahlung erfolgt automatisch = kein Antrag notwendig (geplant bis zum 15.12.2022 bzw. Anfang Januar 2023 für Berechtigte, die erst im Laufe des Dezembers die Voraussetzungen erfüllen.
- Es soll keine SV-Pflicht bestehen.
- Die EPP soll nicht als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht angesetzt werden, es ist die Unpfändbarkeit gesetzlich verankert.
- Versorgungsempfänger der Länder (Pensionäre und Versorgungswerksempfänger) erhalten die EPP nicht! Hierfür müsste folglich eine eigene EPP gereglt werden, sonst geht diese Gruppe weiterhin leer aus …
Die konkreten Regelungen enthält das sog. Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG).
Dieses muss noch im BGBl. verkündet werden.
Achtung – Differenzierung
Die Begrifflichkeiten sind „verwirrend“. Diese neue Regelung hat nichts mit der „EPP“ für Arbeitnehmer und Selbständige iSd. §§ 112 – 122 EStG zu tun (hier war es auch offiziell eine „Wegeaufwandsentschädigung“.
- Dadurch greift § 119 EStG nicht! Folglich besteht keine eigene Steuerpflicht
- Da es ich nicht um eine Rentenzahlung handelt, kann auch keine Steuerpflicht über die Rentenversteuerung bestehen
- Ob eine Steuerpflicht nach § 22 Nr. 3 EStG gegeben sein kann, ist offen zur Zeit – u.E. nein, da hier keine Leistung erbracht wird durch den Anspruchsberechtigten; möglicherweise liegt ein Fehler durch schlechtes Gesetzeshandwerk vor …
Können Rentner die EPP 2x bekommen?
Eindeutig JA!
- Dies gilt zwar nicht für die EPP Rentner selbst – dies ist gesetzlich ausgeschlossen und es wird ein Datenabgleich vorgenommen
- Ist der Rentner jedoch über die „AN-EPP“ berechtigt, da er einen begünstigten Minijob in 2022 ausgeübt hat, so erhält beide EPP-Varianten. Dies wurde gesetzlich gerade nicht ausgeschlossen!
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Autor: Jürgen R. Schott
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