EPP für Rentner – Doppelzahlung?

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EPP für Rentner – Doppelzahlung möglich?!

(EPP = Energiepreispauschale)

Rechtsfragen:

  1. Ist für Rentner, die auch einen Minijob in 2022 ausüben, die EPP über den Arbeitgeber im September und über die DRV im Dezember möglich?
  2. Kommt es hier tatsächlich zu einer Doppelzahlung?

Die Einmalzahlung für Rentner und auch die höhere Midijob-Grenze sind final beschlossen.

Rechtsgrundlage für die EPP für Rentner

Der Bundesrat stimmte dem Gesetzesentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs) der Koalition vergangenen Freitag (28.10.2022) zu.

Was sind die Eckdaten?

  1. Rentnern sowie Versorgungsempfängern des Bundes soll eine EPP (Energiepreispauschale) in Höhe von jeweils 300 Euro gezahlt werden.
  2. Berechtigt ist, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat.
  3. Wohnsitz im Inland ist Voraussetzung = unbeschränkte Steuerpflicht.
  4. Die Auszahlung erfolgt automatisch = kein Antrag notwendig (geplant bis zum 15.12.2022 bzw. Anfang Januar 2023 für Berechtigte, die erst im Laufe des Dezembers die Voraussetzungen erfüllen.
  5. Es soll keine SV-Pflicht bestehen.
  6. Die EPP soll nicht als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht angesetzt werden, es ist die Unpfändbarkeit gesetzlich verankert.
  7. Versorgungsempfänger der Länder (Pensionäre und Versorgungswerksempfänger) erhalten die EPP nicht! Hierfür müsste folglich eine eigene EPP gereglt werden, sonst geht diese Gruppe weiterhin leer aus …

Die konkreten Regelungen enthält das sog. Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG).

Dieses muss noch im BGBl. verkündet werden.

Achtung – Differenzierung

Die Begrifflichkeiten sind „verwirrend“. Diese neue Regelung hat nichts mit der „EPP“ für Arbeitnehmer und Selbständige iSd. §§ 112 – 122 EStG zu tun (hier war es auch offiziell eine „Wegeaufwandsentschädigung“.

  1. Dadurch greift § 119 EStG nicht! Folglich besteht keine eigene Steuerpflicht
  2. Da es ich nicht um eine Rentenzahlung handelt, kann auch keine Steuerpflicht über die Rentenversteuerung bestehen
  3. Ob eine Steuerpflicht nach § 22 Nr. 3 EStG gegeben sein kann, ist offen zur Zeit – u.E. nein, da hier keine Leistung erbracht wird durch den Anspruchsberechtigten; möglicherweise liegt ein Fehler durch schlechtes Gesetzeshandwerk vor …

Können Rentner die EPP 2x bekommen?

Eindeutig JA!

  1. Dies gilt zwar nicht für die EPP Rentner selbst – dies ist gesetzlich ausgeschlossen und es wird ein Datenabgleich vorgenommen
  2. Ist der Rentner jedoch über die „AN-EPP“ berechtigt, da er einen begünstigten Minijob in 2022 ausgeübt hat, so erhält beide EPP-Varianten. Dies wurde gesetzlich gerade nicht ausgeschlossen!

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Autor: Jürgen R. Schott
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