Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung

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Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung

Frage: Was ist hinsichtlich der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung zu beachten?

Grundsatz: Grundstückserwerbe unterliegen grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Diese entspricht in vielen Fällen dem im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis.

Praxisfrage: Wie sieht dies jedoch aus, wenn ein Steuerpflichtiger ein Grundstück erwirbt, das zum Teil mit einer Weihnachtsbaumkultur bepflanzt ist? Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück, einschließlich der Weihnachtsbaumkultur fest.

Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof musste deshalb in einem Urteil vom 23.02.2022, II R 45/19, entscheiden, ob der auf die Weihnachtsbaumkulturen entfallende anteilige Kaufpreis zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehört.

Entscheidung des BFH

Dabei hat der BFH festgestellt, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer diejenigen Leistungen sind, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts/bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu erbringen sind.

  1. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
  2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen.
  3. Das gilt auch für Weihnachtsbaumkulturen 🎄

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, darunter auch die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Samen wird mit dem Aussäen eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB), die sogenannten Scheinbestandteile.

☞Weihnachtsbaumkulturen sind Scheinbestandteile des Grundstücks.

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Quelle: BFH-Urteil