Inflationsausgleichsprämie
Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber zusätzlich zum bisher geschuldeten Arbeitslohn den Arbeitnehmern eine steuer- und abgabenzulagenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 € gewähren.
Rechtsgrundlage für die Inflationsausgleichsprämie
Der Bundesrat hat dem Ganzen am 07.10.2022 zugestimmt. Die Regelung des EStG wurde am 26.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündigt, so dass der Auszahlung
☞ ab dem 26.10.2022
nichts entgegensteht.
Gesetzestext
§ 3 Nummer 11c EStG lautet:
„Steuerfrei sind (…)
11c. „ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;“
Umsetzung in der Praxis
Diese Inflationsausgleichsprämie als Bonus bzw. Zulage dürfen (nicht müssen!) Arbeitgeber
☞steuer- und beitragsfrei
☞im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 zahlen.
Praxisfrage zur Inflationsausgleichsprämie
Derzeit ist es unklar, ob die Zahlung je Dienstverhältnis oder nur einmal gewährt wird. U.E. max. 1 x je Steuerpflichtigen (a.A. vgl. FAQ „Corona (Steuern)“ v. 7.7.2022 unter VIII. unter Nr. 15).
Achtung: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer kann auf der Ebene des Geschäftsführers ein steuerfreier Arbeitslohn; aber auch eine vGA vorliegen.
Insgesamt werden somit 3.000,00 € komplett von den Abgaben entlastet. Neben der Steuerfreiheit wurde auch eine Sozialversicherungsfreiheit normiert. Es handelt sich dabei um einen echten Freibetrag.
- Der Arbeitgeber kann, muss aber nicht eine solche Prämie gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung („zusätzlich“).
- Die Zahlung ist unabhängig von der Branche und der Tätigkeit.
- Die Leistung des Arbeitgebers kann sowohl in Bar- als auch Sachbezügen erbracht werden.
- Das heißt aber auch, dass nicht zwingend die Zahlung im Jahr 2022 geleistet werden muss, sondern man noch einen Zeitraum bis zum 31.12.2024 inne hat.
- Dabei dürfte es entscheidend auf den Zufluss beim Arbeitnehmer ankommen.
- Die Zahlung ist lohnsteuer- und beitragsfrei.
- Diese Freiheit soll im Ergebnis den Arbeitnehmern die erforderliche Liquidität für die erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten einräumen.
Weiterführende Unterstützung
Die Nautilus-Akademie unterstützt Sie bei allen aktuellen Fragestellungen wie auch dieser und bei allen anderen brandaktuellen Praxisproblemen, Rechtsprechungsentwicklungen und Verwaltungsanweisungen, die in der Tagespraxis auftreten mit der Seminarreihe Aktuelles Steuerrecht Jahresende 2022.
Buchen Sie hier Ihr Seminar:
Aktuelle Lohnsteuer – Änderungen 2022/2023
Aktuelles Steuerrecht Jahresende 2022!
Quelle: Gesetz