Lohnsteuerpauschalierung und Beitragsfreiheit

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Lohnsteuerpauschalierung und Beitragsfreiheit

Praxisfragen

  • Eine oft gestellte Frage: führt eine Lohnsteuerpauschalierung immer zur Beitragsfreiheit in der SV?
  • Konkreter: Führt eine nach dem 28.02. für das Vorjahr durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung auch noch zur Beitragsfreiheit in der SV?

Mit diesen Fragen musste sich das LSG Niedersachsen Bremen unlängst beschäftigen, da diese im Rahmen einer Betriebsprüfung der DRV aufgekommen war. Was war passiert?

Rechtsprechung zur Lohnsteuerpauschalierung und Beitragsfreiheit

Sachverhalt beim LSG Niedersachsen Bremen

Die Klägerin führte am 5.9.2015 anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsveranstaltung durch, an der auch ihre Arbeitnehmer teilnahmen. Es entstanden Kosten i.H.v. 214.502,36 € (einschließlich Umsatzsteuer). Bei der Lohnsteueranmeldung für September 2015 vom 8.10.2015 berücksichtigte sie diese Kosten zunächst nicht. Am 31.3.2016 übermittelte sie dem Finanzamt dann eine korrigierte Lohnsteueranmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung, soweit er den Freibetrag i.H.v. 110,00 € je Teilnehmer überstieg, mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % an. Auf den sich daraus ergebenden Betrag führte sie keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

Im August 2017 bemerkte die DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung die korrigierte Lohnsteueranmeldung vom 31.3.2016.

Sicht der DRV

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV sind Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, sofern diese – wie § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV in der seit dem 22.4.2015 geltenden Fassung (n.F.) ausdrücklich bestimmt – vom Arbeitgeber oder von einem Dritten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Es kommt also auf die tatsächliche lohnsteuerfreie bzw. pauschalbesteuernde Behandlung an.

Zu den Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG zählt u.a. Arbeitslohn, den der Arbeitgeber aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), soweit er den Freibetrag von 110,00 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG) übersteigt. Dass die Veranstaltung vom 5.9.2015 eine Betriebsveranstaltung in diesem Sinne darstellte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Konkretes Rechtsproblem

Nach einem Besprechungsergebnis der SV-Träger vom 20.04.2016 solle eine Änderung der Lohnsteueranmeldung in Anlehnung an § 41b EStG nur dann zu einer Änderung der Arbeitsentgeltbeurteilung führen, wenn sie bis Ende Februar des Folgejahres vorgenommen worden ist.

Da das vorliegend unwidersprochen nach dem 28.02. erfolgte (konkret am 31.03.2016 für den September 2015), hat die DRV diesen anlässlich einer Betriebsveranstaltung tatsächlich mit 25% pauschal besteuerten Arbeitslohn dennoch beitragspflichtig gemacht. Insgesamt hat die DRV deswegen in der Betriebsprüfung dafür SV-Beiträge in Höhe von 60.043,71 €

Entscheidung des LSG

Eins vorweg: Das LSG hat der Arbeitgeberin Recht gegeben und die Berufung der DRV abgewiesen.

Warum?

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitslohns aus Anlass von Betriebsveranstaltungen richtet sich demnach – worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat – nach dem Steuerrecht. Dieser Zusammenhang entspricht damit der Vorgabe in der Verordnungsermächtigung für die SvEV, der zufolge eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Wie geht es weiter?

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der streitentscheidenden Rechtsfrage, ob Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn sie erst nach dem Februar des Folgejahres pauschal besteuert werden, grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Die DRV hat die Revision beim BSG (B 12 BA 3/22 R) eingelegt. Das BSG wird klären müssen, ob sich eine erst im Nachhinein geltend gemachte Pauschalversteuerung beitragsrechtlich nur dann auswirkt, wenn der Arbeitgeber die bisherige lohnsteuerliche Behandlung noch ändern kann – also nur bis zum 28.02. des Folgejahrs oder auch noch darüber hinaus. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

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Quelle:

LSG-Urteil

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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