Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Der § 3 Nr. 72 EStG-E beschäftigt sich mit der Frage der Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen. Vor dem Hintergrund des Abbaus der Bürokratie und des Ausbaus der erneuerbaren Energien sollen die Einnahmen und Entnahmen nach dem 31.12.2022
☞ steuerfrei bleiben.
Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG-E
- Betrieb einer Anlage
- auf einen EFH einschließlich Dächern von Garagen/Carports oder
- nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhöfe)
- Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak)
UND
- auf überwiegend Wohnzwecken genutzten Gebäuden installierten PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 15wK (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Steuerfreiheit ab dem 01.01.2023
Die Steuerbefreiung soll sowohl für Altanlagen als auch neue Anlagen unabhängig von der Inbetriebnahme gelten.
Durch die Neuregelung wird der Umfang der Befreiung neben den privaten Vermietern auch auf Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen ausgedehnt.
Praxisfolgen
- Als Folge der Steuerbefreiung wird ab 2023 die Abgabe der Anlage EUR entbehrlich.
- Auch fällt durch die Anwendung der Steuerbefreiung der Abfärbeeffekt bei Personengesellschaften weg.
- Folgeänderung zur Umsatzsteuer NEU Steuersatz 0 %
Der Umsatzsteuersatz wird dann 2023 neu mit 0 % zu Grunde gelegt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG-E UStG. Die Installation von Photovoltaikanlagen und Speicher sind künftig ebenfalls mit einem Nullsteuersatz zu besteuern (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 EStG-E).
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