Werbung für Arbeitgeber auf privaten PKW führt zu Arbeitslohn!
In der Praxis kommt es häufiger dazu, dass der Arbeitnehmer Werbung für seinen Arbeitgeber auf dem privaten PKW hat und dafür eine Vergütung vom Arbeitgeber bekommt. Nur: wie ist diese Vergütung steuerrechtlich einzuschätzen? Mit dieser Frage musste sich jüngst der BFH beschäftigen.
Rechtsprechung zur Werbung für Arbeitgeber auf privaten PKW
Mit Beschluss v. 21.6.2022 – VI R 20/20 musste der BFH aktuell einen Fall zur Frage der „bezahlten Werbung durch Arbeitnehmer“ entscheiden.
Sachverhalt
Für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters am privaten PKW der AN hat der AG ein spezielles Entgelt gezahlt.
- Es wurde ein „Mietvertrag Werbefläche“ abgeschlossen (auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet; jederzeit kündbar).
- Entgelt pro Jahr 225 €
- Gegenleistung der Arbeitnehmer = einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, mit einem Werbeschriftzug versehenen Kennzeichenhalter an den privaten PKW anzubringen.
Da der Vorgang lohnsteuerlich unberücksichtigt geblieben ist, forderte die LSt-Außenprüfung per Haftungsbescheid (§ 42d EStG) die LSt vom AG nach.
Entscheidung
FG und BFH haben dies bestätigt. Mit dem o.a. Beschluss hat der BFH die Revision des AG zurückgewiesen.
Rechtsfrage
Der Fall ist wichtig für die Prüfung des „Konfliktes“:
Entweder es liegt eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis vor, da die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen?
☞ Das gilt immer dann, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Oder liegt dagegen kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird?
Urteilsbegründung
Die Urteilsbegründung setzt sich sehr ausführlich mit der vorgenannten Frage auseinander.
Im konkreten Fall hat der BFH entschieden, dass die streitigen Zahlungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören, weil sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind und nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis „Mietvertrag Werbefläche“ beruhen. Diesem Mietvertrag kommt hier kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu.
- Die Erzielung einer Werbewirkung ist nicht sichergestellt und die Bemessung des Entgelts war offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze (= 256 €) orientiert gewesen.
- Der Werbeeffekt war zudem nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen.
- Die Veranlassung der Zahlungen ist durch das Arbeitsverhältnis damit begründet, dass Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern (keine fremden Werbeträger) abgeschlossen wurden und die Laufzeit der geschlossenen Verträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen war.
Hinweis für die Praxis
Immer wenn steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, führt das auch zu beitragspflichtigem Entgelt in der SV.
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Quelle: BFH-Urteil
Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare
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