Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG

Mit Datum vom 23.11.2022 hat das BMF sich mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auseinandergesetzt, die Thematik des § 24b EStG überarbeitet und das BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2017 neu herausgegeben.

Anwendungszeitpunkt

☞ Grundsätzlich ist das Schreiben in allen noch offenen Fällen anzuwenden!

☞ Teilweise ist es aber auch erst ab Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden, nämlich in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020.

Wesentliche Regelungen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Dargestellt werden die allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes, u.a.

  • wer ist anspruchsberechtigt?
  • was bedeutet alleinstehend?
  • Prüfung „kein Splitting-Verfahren“
  • was bedeutet schädliche Haushaltsgemeinschaft?

Die Frage der Haushaltsgemeinschaft wird sehr ausführlich abgehandelt, auch unter den Aspekten geneinsame Wirtschaftsführung und eheähnliche Gemeinschaften.

Ebenso wird die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes erläutert.
⚠️ Achten Sie hier insbesondere auf die Meldung in der Wohnung des Steuerpflichtigen!

Was passiert, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist❓

Beispiel zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Sachverhalt: Die geschiedenen Eltern Nauti und Clever haben eine gemeinsame zehnjährige Tochter Tax. Nauti hat im Jahr 01 erneut geheiratet und lebt während des ganzen Jahres mit dem neuen Ehegatten und Tax in einem gemeinsamen Haushalt. Tax ist sowohl in der Wohnung von Nauti als auch in der Wohnung von Clever gemeldet. Nauti erhält das Kindergeld für Tax.

Lösung: Clever kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen. Er ist alleinstehend i. S. d. § 24b Absatz 3 EStG und Tax gehört zu seinem Haushalt. Nauti kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Sie ist nicht alleinstehend, da sie während des gesamten Jahres 01 in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt (§ 24b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).

Wichtige Hinweise zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

⚠️ Bitte beachten: die Kinder müssen durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO) identifiziert werden!

⚠️ Auch aufpassen: der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist keine Jahrespauschale! Über § 24b Absatz 4 EStG ist ggf. eine Zwölftelung vorzunehmen.

Beispiel:
Sachverhalt: Die alleinstehende Mutter Nauti bringt im Juni ihr zweites Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen.  

Lösung: Für den Veranlagungszeitraum kann Nauti einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.148 € (4.008 € + 240 € x 7/12) in Anspruch nehmen.

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Quelle: BMF-Schreiben

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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