Eckdaten zur Inflationsausgleichsprämie

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Eckdaten zur Inflationsausgleichsprämie

Nun ist sie da – die Inflationsausgleichsprämie. Und schon ergeben sich jede Menge Praxisfragen dazu.
Hier sollen die wichtigsten Eckdaten zur Inflationsausgleichsprämie dargestellt werden, die sich schon jetzt bei den Lohnabrechnern dazu Fragen ergeben.

Inflationsausgleichsprämie (= IAP)

☞ 1. Die IAP ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei und nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV auch beitragsfrei.
☞ 2. Das gilt nur, wenn die IAP vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geleistet wird – Entgeltumwandlungen sind hier schädlich und führen nicht zur gewünschten Steuer- und Beitragsfreiheit.
☞ 3. Arbeitgeber können die IAP ihren Mitarbeitern zahlen – müssen dies jedoch nicht – es besteht kein gesetzlicher Anspruch.
☞ 4. Zahlungszeitraum: die IAP darf in der Zeit vom 26.10.2022 – 31.12.2024 gezahlt werden.
☞ 5. Sie ist nicht an ein 1. Dienstverhältnis gebunden – sie darf bei Mehrfachbeschäftigungen auch von jedem Arbeitgeber an den Mitarbeiter ausgezahlt werden. Sollte ein Mitarbeiter die IAP von seinem Arbeitgeber A im Dezember 2022 erhalten und der Mitarbeiter wechselt dann zB im Mai 2023 zum Arbeitgeber B, dann dürfte auch dieser Arbeitgeber B dem Mitarbeiter die IAP zahlen.
☞6. Ein aktives Dienstverhältnis mit einer Lohnzahlung ist nicht gefordert. Auch Mitarbeiterinnen in der Elternzeit können die IAP vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erhalten.
☞ 7. Arbeitgeber dürfen die IAP auch an mitarbeitende Werkstudenten, geringfügig entlohnte Minijobber und auch kurzfristig Beschäftigte zahlen.
☞ 8. Steuer- und beitragsrechtlich ist es irrelevant, wenn Arbeitgeber einige Arbeitnehmer berücksichtigen und andere nicht. Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem Betriebsfrieden sollten Arbeitgeber jedoch arbeitsrechtlich bei Ungleichbehandlung der Mitarbeiter besonders aufpassen und am besten dazu fachanwaltliche Unterstützung einholen.
☞ 9. Es ist nicht erforderlich, dass die IAP in einer Summe gezahlt wird – es sind auch mehrere Teilbeträge möglich.
☞ 10. Nicht nur Barlohn  – sondern auch Sachlohn ist ebenfalls begünstigt.
☞ 11. …

Fazit

In steuer- und beitragsrechtlicher Sicht ist die IAP eher nicht das Problem – allerdings arbeitsrechtlich sieht das anders aus!

In arbeitsrechtlichen Zweifelsfragen sollten sich Arbeitgeber rechtzeitig fachanwaltliche Unterstützung einholen.

Die IAP ist auf jeden Fall ein gutes Instrument für Arbeitgeber, wenn es um Mitarbeiterbindung und auch Mitarbeitergewinnung geht. Zufriedene Arbeitnehmer werden eben eher seltener darüber nachdenken, ob sie den Arbeitgeber wechseln sollten.

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