Kassenführung

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Kassenführung

Die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu erfüllen, ist in der Praxis ein Dauerbrenner.

☞ Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung setzen immer höhere Maßstäbe.

Werden Fehler in der Kassenführung bei Außenprüfungen entdeckt, kann dies neben hohen Steuernachzahlungen schnell sogar Strafverfahren für die betroffenen Unternehmen und Haftungsfälle für Steuerkanzleien nach sich ziehen ⚠️.

Kassenführung bei kleineren Betrieben

In der Praxis – insbesondere kleinerer Betriebe – ist die Kombination aus elektronischem Kassensystem und handschriftlichen Aufzeichnungen weitverbreitet.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt bezüglich der Zulässigkeit einer solchen Kombination im BMF-Scheiben vom 19.06.2018 folgende Meinung:
„Werden eines oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet, sind diese grundsätzlich zur Aufzeichnung sämtlicher Erlöse zu verwenden. Ist für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht möglich, wird es nicht beanstandet, wenn zur Erfassung dieser Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet wird.“

Praxisbeispiele zur Kassenführung

Beispiel 1:
A ist Gastronom und schaltet seine Registrierkasse nur ein, wenn ein Kunde einen Bewirtungsbeleg möchte. Ansonsten erfasst er die Einnahmen in einer offenen Ladenkasse.

Lösung:
Nach dem BMF-Schreiben wäre dies unzulässig, selbst dann, wenn A die Einnahmen aus der Registrierkasse im handgeschriebenen Kassenbuch abschließt.

Beispiel 2:
B ist Gastronom und hat für den Verkauf in seiner Gaststätte eine Registrierkasse, in der er sämtliche Umsätze erfasst. Beim Altstadtfest unterhält er einen Verkauf auf dem von seiner Gaststätte 2 km entfernten Marktplatz. Diese Einnahmen werden in Form einer offenen Ladenkasse festgehalten.

Lösung:
Hierbei handelt es sich um ein zulässiges Vorgehen, da die Erfassung des Verkaufs in der Registrierkasse durch die räumliche Trennung organisatorisch nicht möglich ist.

Beispiel 3:
C ist Gastronom und hat für den Verkauf in seiner Gaststätte eine Registrierkasse, in der er sämtliche Umsätze erfasst. Die Ausgaben, Entnahmen und Einlagen zeichnet er ordentlich in seinem handschriftlich geführten Kassenbuch auf. Die einzeln in der Registrierkasse gespeicherten Einnahmen überträgt er in einer Summe in das Kassenbuch, so dass sich dort die Kassensturzfähigkeit darstellen lässt.

Lösung:
Hierbei handelt es sich u.E. um ein zulässiges Vorgehen, da das BMF-Schreiben nur von „Erlösen“ spricht.

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Quelle: BMF-Schreiben

Autor: Michael Scharwies
Vita und Seminare

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