Kein Kindergeldanspruch während Ausbildung

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Kein Kindergeldanspruch während Ausbildung des Kindes zum Facharzt

Streitfrage zum Kindergeldanspruch während der Ausbildung

Die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes wurde durch den Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2012 abgeschafft. Dadurch kommt es zu der mittlerweile ständigen Streitfrage nach der Abgrenzung zwischen mehraktigen einheitlichen Erstausbildungen mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildungen.

Rechtsprechung des BFH

Zu diesem permanenten Streit hatte der Bundesfinanzhof (BFH) folgende Rechtsfragen zu entscheiden:

  • Kann ein Kind, welches eine (Hochschul-)Ausbildung zum Arzt absolviert, nur bis zum Bestehen der ärztlichen Prüfung berücksichtigt werden❓
  • Tritt die Facharztweiterbildung gegenüber der Berufstätigkeit als in Weiterbildung befindlicher Arzt in den Hintergrund oder stellt sie einen integralen Bestandteil der mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung dar❓
  • Besteht zwischen dem Medizinstudium und der Facharztausbildung ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang❓

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied hierzu, dass die Kindergeldgewährung wegen eines Dienstverhältnisses, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, nicht mehr möglich ist.
Im konkreten Streitfall war die Klägerin Mutter einer im Mai 1997 geborenen Tochter, die im Dezember 2020 ihr Medizinstudium erfolgreich abschloss. Am 01.01.2021 begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Familienkasse gewährte Kindergeld bis zum Abschluss des Medizinstudiums. Eine weitere Kindergeldgewährung während der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation lehnte die Familienkasse indes ab. Bei der Vorbereitung handele es sich nicht mehr um eine Berufsausbildung. Das Niedersächsische Finanzgericht als Vorinstanz wies die dagegen gerichtete Klage ab.

☞ Der BFH wies die gegen dieses Urteil eingelegte Revision als unbegründet zurück:
Beginnt das Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium ein Dienstverhältnis an einer Klinik, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, ist ein Kindergeldanspruch während dieses Dienstverhältnisses mangels Vorliegens einer Berufsausbildung i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

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Quelle: BFH-Urteil