Hinzuverdienstgrenze für Rentner
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner mit vorgezogenen Altersrenten aufgehoben.
Der Arbeitskräftemangel ist in weiten Teilen der Gesellschaft mittlerweile deutlich spürbar. Dabei werden nicht nur Fachkräfte – sondern ganz allgemein – alle Arten von Arbeitskräften zum Teil händeringend gesucht. Auch wenn es für viele Betroffene sehr erfreulich war und ist – vor dem Hintergrund des Arbeitskräftemangels war es sicher nicht hilfreich, dass der Ge-setzgeber vor einigen Jahren den Zugang zur abschlagfreien vorgezogenen Altersrente mit 63 ermöglicht hatte. Mit dem damaligen Rentenpaket hatte der Gesetzgeber ab dem 01.04.2014 es ermöglicht, dass, wer 45. Beitragsjahre zusammen hat und 63 Jahre alt ist, auch schon lange vor der Regelaltersrente abschlagfrei seine Altersrente bekommen konnte. Immerhin sollen davon bis zum Sommer 2022 ca. 2 Millionen Versicherte Gebrauch gemacht haben – und die fehlen auch dem Arbeitsmarkt.
Im folgenden Beitrag soll dargestellt werden, wie der Gesetzgeber über das Instrument des Hinzuverdienstes hier gegensteuert.
Welche Hinzuverdienstgrenze galt bis 2019
Grundsätzlich galt bis 2019, dass wer eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, diese nur ungekürzt erhält, wer eine Hinzuverdienstgrenze einhält. Hier hatte der Gesetzgeber eine rentenunschädliche Einkommensgrenze von 6.300 € pro Kalenderjahr festgesetzt. Oberhalb dessen, führte ein Hinzuverdienst nach einer relativ komplizierten Berechnung zur Kürzung der Rente.
Welche Hinzuverdienstgrenze galt 2020-2022?
Für 2020 wurde die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € auf 44.590 € deutlich erhöht. Damit reagierte der Gesetzgeber auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an insbesondere medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen.
Für 2021 und auch für 2022 hat der Gesetzgeber diese großzügige Erweiterung des unschädlichen Hinzuverdienstes fortgeführt und die Einkommensgrenze von 44.590 € auf 46.060 € angehoben.
Welche Hinzuverdienstgrenze gilt ab 2023?
Nachdem die Hinzuverdienstgrenze mit 6.300 € zunächst sehr niedrig und streng angesetzt und dann in der Coronazeit sehr kulant erweitert wurde, hat der Gesetzgeber nun ab dem 01.01.2023 auf eine Anrechnung eines Hinzuverdienstes auch bei allen Beziehern von vorgezogenen Altersrenten verzichtet – gänzlich!
Es ist nunmehr irrelevant, welche Art von Altersrente bezogen wird – ein Hinzuverdienst führt grundsätzlich nicht mehr zur Kürzung der Rente.
Fazit
Ob die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen bei den vorgezogenen Altersrenten oder die starke Anhebung des unschädlichen Hinzuverdienstes bei den Erwerbsminderungsrentnern auch tatsächlich den vom Gesetzgeber gewünschten Effekt haben wird, muss die Zukunft erst noch zeigen. Natürlich ist der Hemmschuh – arbeiten gehen und dieser Hinzuverdienst kürzt die eigene Rente – nun weitestgehend beseitigt.
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Quelle: DRV
Autor: Jörg Romanowski
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