Dezembersoforthilfe – Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

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Dezembersoforthilfe – Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz („EWSG“) 

Eins vorweg: die Dezembersoforthilfe aufgrund des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes führt zur Besteuerung⚠️!

Entlastung über die Dezembersoforthilfe

Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh werden im Gas- und Wärmebereich mit einer Soforthilfe im Monat Dezember 2022 entlastet. Damit soll die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gas- und Wärmepreisbremse überbrückt werden. Dies wurde bereits im November 2022 gesetzlich geregelt und wird ohne Antrag automatisiert durch die Versorger umgesetzt.

  • Die Dezembersoforthilfe richtet sich an Letztverbraucher von Erdgas, also an natürliche oder juristische Personen, die Erdgas für den eigenen Verbrauch beziehen.
  • Die Förderhöhe ist im Gesetz nicht als absolute Zahl festgeschrieben, zielt aber im Ergebnis auf die Übernahme der Gaskosten für ein Zwölftel des Jahres 2022 und damit auf den Gasabschlag für den Dezember 2022.

 

Dezembersoforthilfe und das JStG 2022

ABER: über das JStG 2022 wurde die Versteuerung dieser Soforthilfe verankert⚠️!

Dies betrifft zwar nur „Besserverdienende“, bläht das gesamte System aber wieder bürokratisch auf …

☞Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung!

☞Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet (die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht)

§ 123 Abs. 2 EStG: Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4 gehört.

Einstiegsbesteuerung und Milderungszone

Um es jetzt allerdings nicht zu einfach zu machen, gibt es nach § 124 EStG eine Einstiegsbesteuerung und eine sog. Milderungszone.

☞Die Entlastungen sind erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind.

☞Somit müssen die gesetzlich den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zugeordneten Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.

☞Bei einer Entlastung von 400 € und einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 € (vor Zurechnung der Entlastung) unter Berücksichtigung der Milderungsgrenzen ist ein Anteil von 35,275% der Entlastung zu versteuern.

☞Die sog. Milderungszone liegt bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € bis zu 104.009 € (bei Zusammenveranlagung = Verdoppelung).

☞Innerhalb der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Absatz einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet … (aha 😂)

☞Oberhalb der Milderungszone wird die Entlastung dem zu versteuernden Einkommen in voller Höhe zugerechnet.

☞Unterhalb der Milderungszone erfolgt keine Zurechnung (= komplett steuerfrei)!

Ebenso wird über § 125 EStG Zufluss und Besteuerung geregelt. Und damit es auf jeden Fall zur Besteuerung kommt, wird über § 126 EStG auch gleich die Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung angedroht👮🏻‍♂️.

Der steuerliche Beratungsbedarf ist gesichert!

FAQ des BMF zur Dezembersoforthilfe fraglich

Es darf mit Spannung erwartet werden, ob es hierzu FAQ des BMF geben wird.

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Quelle: Bundesregierung

Autor: Jürgen R. Schott
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