Ist ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel?
Rechtsfragen
Ist ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG❓
Können damit die Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe — über die Entfernungspauschale hinaus– als Werbungskosten geltend gemacht werden❓
Rechtliche Grundaussagen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer bei der Einkommensteuerveranlagung ihre Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale steuermindernd geltend machen. Mit der Entfernungspauschale sind alle Kosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und entstehen, abgegolten.
Hierbei ist das durch den Arbeitnehmer genutzte Verkehrsmittel unerheblich. Als Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber allerdings vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, die tatsächlichen Kosten ansetzen können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof entschied hierzu, dass:
☞ ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den “öffentlichen Verkehrsmitteln” i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zählt und
☞ dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden können.
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Quelle: BFH-Urteil