Umlagepflicht von Geschäftsführern einer GmbH

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Umlagepflicht von Geschäftsführern einer GmbH

In der Praxis tauchen immer wieder Probleme auf, wenn es um die Umlagepflicht von Geschäftsführern einer GmbH geht.

Krankenkassen zur Umlagepflicht

Der GKV-Spitzenverband hat seine Rechtsauffassungen mit den „Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) am 19.11.2019 veröffentlicht.

Folgendes aus diesem 51 Seiten starken Rundschreiben der Krankenkassen ist für die Frage der Umlagepflicht von Geschäftsführern einer GmbH relevant:

Zählen Geschäftsführer für die Anzahl der Mitarbeiter bei der Umlage U1 mit?

Grundsatz: Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf der Grundlage des EFZG haben, sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers grund- sätzlich zu berücksichtigen.

Besonderheit: Nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers anzurechnen sind unter anderem folgende Personen:

☞ Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder

☞ GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer)

Zwischenfazit:
Geschäftsführer werden nicht berücksichtigt, wenn es um die Feststellung geht, ob das Unternehmen mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt und damit am Verfahren der Umlage U1 nicht teilnimmt.

Umlagepflichtige Entgelte in der Umlage U1

Grundsatz: Umlagen zum U1-Verfahren hat der Arbeitgeber grundsätzlich für alle seine Arbeitnehmer im Sinne des EFZG zu entrichten. Hierzu gehören Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs- ausbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG).

Besonderheit: Nicht umlagepflichtig sind hingegen die Arbeitsentgelte der 

☞ Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder

☞ GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer)

Zwischenfazit:

Von den Entgelten der Geschäftsführer werden keine Umlagen zur U1 abgeführt.

Umlagepflichtige Entgelte in der Umlage U2

Grundsatz: Umlagen zum U2-Verfahren hat der Arbeitgeber grundsätzlich für alle seine Arbeitnehmer und Auszubildenden zu entrichten.

Besonderheit: Keine Umlagen sind allerdings zu entrichten aus dem Arbeitsentgelt bzw. den Vergütungen der 

☞ Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder

☞ GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer)

ABER: Für GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheits- Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind, müssen auch Umlagen zur U2 abgeführt werden.

Fazit zur Umlagepflicht von Geschäftsführern einer GmbH

Geschäftsführer einer GmbH bleiben grundsätzlich vom Ausgleichsverfahren ausgenommen!

Nur die Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die sv-rechtlich als abhängig Beschäftigte gelten, unterliegen der Umlagepflicht zur Ausgleichskasse U2 – nicht jedoch in der Umlage U1.

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Quelle: Grundsätzliche Hinweise

Autor: Jörg Romanowski
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