Jahresarbeitsentgeltgrenze

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Jahresarbeitsentgeltgrenze (= JAEG)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und das regelmäßige Entgelt der Mitarbeiter geben Auskunft über die Frage: „Sind die Mitarbeiter in der privaten oder in der gesetzlichen Krankenversicherung?“

Das Thema ist grundsätzlich kompliziert angelegt und es darf nicht unterschätzt werden, dass die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (künftig = DRV)  genau dieses Thema gern genauer unter die Lupe nehmen. Sollten hier im Unternehmen Mitarbeiter zu Unrecht als Überschreiter der JAEG mit Beitragszuschüssen bei der privaten Krankenversicherung (künftig = PKV) abgerechnet worden sein, drohen leider mitunter sehr teure Beitragsbescheide.

Die wichtigsten Punkte zur Jahresarbeitsentgeltgrenze sind:

  1. Wann muss eine Beurteilung erfolgen?
  2. Welches Entgelt ist zu berücksichtigen?
  3. Ab wann entsteht KV-Freiheit?
  4. Zu welchem Zeitpunkt endet die KV-Freiheit?

zu 1: Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. mehreren Beschäftigun-gen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Be-trachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeit-jahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
Dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen.

Wann muss beurteilt (neu) werden?

Eine solche Entgeltprognose ist

☞ mit Aufnahme der Beschäftigung,

☞ bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse

☞ und bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft,

☞ sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.

zu 2: Maßgebend für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus der Beschäftigung heranzuziehen. Dementsprechend fließen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, in die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ein.

WICHTIG: Was wird der Mitarbeiter mit hinreichender Sicherheit in den nächsten 12 Monaten an beitragspflichtigem Entgelt verdienen❓

zu 3: Bereits von Beginn der Beschäftigung an besteht KV-Freiheit, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtungsweise die JAEG übersteigt. Besteht zunächst KV-Pflicht, weil die JAEG nicht überschritten wird, endet diese – im Falle der Entgelterhöhung – (erst) mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt.

zu 4: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet die KV-Freiheit (unmittelbar und sofort), wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr übersteigt.

Fazit

Lohnabrechner dürfen dieses Thema nicht unterschätzen, da auf der einen Seite die Frage „wo und wie bin ich krankenversichert?“ für die Mitarbeiter sehr wichtig ist. Andererseits können Fehlbeurteilungen zugunsten einer Mitgliedschaft in der PKV schnell zu fünfstelligen Beitragsbescheiden im Rahmen der Betriebsprüfung führen.

Weiterführende Unterstützung

Derzeit wird ein passendes Seminar (ca. 75-90 Minuten onAIR) zum Thema “Jahresarbeitsentgeltgrenze” entwickelt. Im Laufe diesen Jahres wird noch der Termin bekannt gegeben.

Queen: Rundschreiben der SV

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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