Rechnungsabgrenzungsposten

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Rechnungsabgrenzungsposten – Wie großzügig dürfen wir sein?

☞ Wichtige Neuregelung für die Praxis durch das JStG 2022
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Bagatellgrenze für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten ins EStG eingeführt. Demnach kann die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben,
„wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt“

Damit verweist der Gesetzgeber auf die Grenzen für GWG (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG).

☞ Die Neuregelung gilt laut § 52 EStG bereits für alle Jahresabschlüsse mit Stichtag nach dem 31.12.2021.

BFH zu den Rechnungsabgrenzungsposten

Die bisherige Rechtslage:
Am 09.09.2021 wurde die BFH-Entscheidung vom 16.03.2021 (X R 34/19) veröffentlicht. Hierin heißt es zum bisherigen Recht:
„Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.“
Damit müssen prinzipiell sämtliche noch zu kleinen Beträge bei vorliegen der Gründe dafür als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst werden.
Es ergibt sicher daher folgendes Bild:

Bei WJ = KJ gilt für die Bildung:

Für Geschäftsjahre bis 2021:                     ab 1 € (theoretisch)

Für Geschäftsjahre ab 2022:                      ab 800 €

Beispiel ab 2022:


Elektromeister Lars Leuchte betreibt einen Installations- und Elektroeinzelhandels-betrieb. Er hat in seinem Betriebsvermögen 3 Pkw aktiviert und stellt sich die Frage, ob er für die unterschiedlichen Versicherungen für diese Kfz Rechnungsabgrenzungsposten bilden muss.

Lösung:
Lars hat für folgende Fahrzeuge Kfz-Versicherung bezahlt:

 

Kosten Versicherung p.a.

davon für Folgejahr

ARAP

Pkw 1:

1.000 €

900 €

900 €

Pkw 2:

900 €

200 €

0 €

Pkw 3:

850 €

500 €

0 €

Summe ARAP: 900 €

Tipp: Damit ergibt sich für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten eine erhebliche Erleichterung für die Praxis. Wichtig ist, dass es sich bei der Neuregelung um ein Wahlrecht handelt. Wenn Sie es also – z.B. aus Gründen des präzisen Gewinnausweises – für geboten halten auch kleinere Beträge abzugrenzen, so ist dies selbstverständlich möglich.

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Quellen:

BFH-Urteil

Jahressteuergesetz 2022

Autor: Michael Scharwies
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