Meldung der Künstlersozialabgabe

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Meldung der Künstlersozialabgabe – Abgabetermin 31. März 2023

Rechtsgrundlage für die Abgabepflicht

Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KSVG hat der zur Abgabe Verpflichtete – wer das ist, wird unter Punkt 1b im Folgenden gesondert geklärt – nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge – welche Beträge das sind, wird im Folgenden unter Punkt 1c geklärt – zu melden.

Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.

Konsequenzen bei fehlender Meldung der Künstlersozialabgabe

Das Gesetz enthält auch eine Konsequenz für die Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen: Nach Absatz 3 a.a.O. gilt: Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor.

Zu beachten ist, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Sollte die Meldung unrichtige Angaben enthalten, wird nach § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen.

Die KSK wird Schätzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG vornehmen, wenn die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet wird.

Eine Schätzung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG wird immer dann vorgenommen, wenn Abgabepflicht besteht, jedoch die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte auf Grund nicht abgegebener Meldungen nicht zu ermitteln waren. Ein Bescheid würde dann im Einzelfall in diesen Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen werden.

Meldung mit Meldevordruck

Für die fristgemäße Meldung der abgabepflichtigen Unternehmen muss folgender von der Künstlersozialabgabe bereitgestellter Meldevordruck benutzt werden.

Unternehmen, die eine Meldung der Künstlersozialabgabe abgeben müssen

Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem im § 27 KSVG gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen.

Der § 24 KSVG erfasst die abgabepflichtigen Unternehmen wie folgt:

  • typische Verwerter,
  • Eigenwerber und
  • Generalklausel.

 

Weiterführende Unterstützung

Am 21. März 2023 haben wir für Sie das Seminar “Künstlersozialabgabe 2023: was muss wann gemeldet und gezahlt werden?” im Programm.

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Quelle: Meldevordruck

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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