Überlassung einer Wohnung und Spekulationssteuer

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Überlassung einer Wohnung und Spekulationssteuer

Rechtsfrage: Kann die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Kinder die Spekulationssteuer auslösen?

Rechtsgrundlage zur Spekulationssteuer

Grundsatz: Nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Gewinne und Verluste von aus dem Verkauf von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb grundsätzlich der Besteuerung (= Spekulationssteuer).

Ausnahme: Als Ausnahmen von der Besteuerung sieht § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Grundstücke an, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (1. Alternative) oder, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

ständige Rechtsprechung

Die ständige Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus,

☞dass die Immobilie geeignet ist, dauerhaft Menschen Unterkunft zu gewähren und

☞der Steuerpflichtige die Immobilie auch teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

☞Es muss nicht zwingend ein Hauptwohnsitz darin begründet werden. Es kann auch ein Nebenwohnsitz sein, der neben dem Hauptwohnsitz oder neben anderen Wohnsitzen herangezogen wird. Letztlich ist entscheidend, dass die Eignung einer dauerhaften Nutzung besteht. Unschädlich ist, wenn die Immobilie gemeinsam mit Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wird.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist darüber hinaus zu bejahen (vgl. die Anwendungsbereiche des § 10e EStG und des § 4 EigZulG), wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen

Keine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ liegt hingegen vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.

Aktuelle Rechtsprechung zur Spekulationssteuer

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21. hierzu, dass

☞eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, nicht „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird.

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Quelle: BFH-Urteil