Abzinsung von Verbindlichkeiten
Hinsichtlich der Abzinsung von Verbindlichkeiten gab es einerseits eine Gesetzesänderung und andererseits eine neue Anwendungsregelung der Finanzverwaltung!
Bisherige Regelung und Gesetzesänderung
☞Unverzinsliche Verbindlichkeiten werden im Gegensatz zu Rückstellungen in der Handelsbilanz nicht abgezinst.
☞In der Steuerbilanz galten bisher für Rückstellungen und Verbindlichkeiten die gleichen Abzinsungsregeln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wurde bei Unverzinslichkeit und einer Laufzeit am Bilanzstichtag von mindestens 12 Monaten mit 5,5% abgezinst.
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 (BGBl I S. 911) wurde § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG neu gefasst.
☞Verbindlichkeiten sind nunmehr auch in der Steuerbilanz mit dem Nennwert anzusetzen.
☞Eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen.
Anwendungszeitraum und Auswirkungen
Die gesetzliche Neufassung ist erstmals in nach dem 31. Dezember 2022 endenden Wirtschaftsjahren anzuwenden.
Auf formlosen Antrag kann vom Abzinsungsgebot bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden (§ 52 Absatz 12 Satz 2 und 3 EStG).
Das FinMin Sachsen (Schreiben vom 22.6.2022, 211 – S 2175/15/1 – 2022/36534) lässt als Antrag auch einen entsprechenden Ansatz in der Steuerbilanz zu.
Wurde eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung in Höhe des letzten Abzinsungsvolumens.
Keine Änderung für Rückstellungen
Das Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Absatz 1 Nr. 3a EStG bleibt bestehen.
Zusammenfassung
Handelsbilanz | Steuerbilanz | |
Rückstellungen | Abzinsung bei Restlaufzeit größer 12 Monate und Unverzinslichkeit mit Zinssatz von Bundesbank | Abzinsung bei Restlaufzeit mindestens 12 Monate und Unverzinslichkeit mit Zinssatz von 5,5% |
Verbindlichkeiten | Keine Abzinsung | Keine Abzinsung |
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Quelle: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Autor: Michael Scharwies
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