Werkstudenten in der Lohnabrechnung
Praxisproblem: Arbeitgebern fällt es hin und wieder besonders bei studentischen Aushilfen schwer einzuschätzen, ob nun ein Minijob zu melden ist oder die Besonderheiten für Werkstudenten in der Lohnabrechnung gelten.
Sollte für Beschäftigte nachgewiesen sein, dass
– der Studentenstatus gegeben ist (Immatrikulationsbescheinigung) und
– die Beschäftigten überwiegend ihre Arbeitskraft dem Studium (und nicht der Beschäftigung) widmen (Arbeitszeitnachweise mit maximal 20 Stunden Arbeit pro Woche), dann erfolgt die Abrechnung im Lohn
☞mit der Beitragsgruppe 0100 und der Personengruppe 106 = Werkstudentenprivileg!
Werkstudent oder Minijob?
Weist die aufgrund des Werkstudentenprivilegs zur Versicherungsfreiheit führende Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV auf, muss (vorrangig) ein Minijob (pauschaliert) abgerechnet werden.
Beispiel Frau A ist Studentin und arbeitet ab dem 01.03.2023 unbefristet für das Unternehmen X. Sie bekommt 15 € die Stunde und arbeitet flexibel – je nachdem wieviel Zeit ihr das Studium lässt.
Rechtsfrage: wie ist sie im Lohn abzurechnen
Dazu muss folgende Frage beantwortet werden: Was wird Frau A mit hinreichender Sicherheit in den nächsten 12 Zeitmonaten an beitragspflichtigen Entgelt verdienen
Lösung: Wenn Frau A mit ihrer schwankenden Arbeitszeit aufs Jahr betrachtet maximal an 416 Stunden arbeiten soll, dann wird sie maximal 6.240 € verdienen = Minijob (416 Stunden x 15 €). Das gilt unabhängig davon, dass ihr Verdienst unterjährig im Monat auch mal über die 520 € steigt oder wieder unter diese Grenze fällt. Der Durchschnitt liegt jedoch bei 520 € im Monat.
Aber: Wenn Frau A jedoch mit ihrer schwankenden Arbeitszeit aufs Jahr betrachtet an mehr als 416 Stunden arbeiten soll, dann wird sie insgesamt auch mehr als 6.240 € verdienen = Werkstudentenprivileg . Das gilt unabhängig davon, dass ihr Verdienst unterjährig im Monat auch mal geringfügig sein sollte. Der Durchschnitt liegt jedoch oberhalb von 520 € im Monat.
Fazit zu den Werkstudenten
Der Teufel steckt wie immer im Detail. Wer schreibt der bleibt! Arbeitgeber sollten demnach die wesentlichen Arbeitsbedingungen auch und gerade mit ihren studentischen Aushilfen schriftlich vereinbaren. Dann kann daraus auch leicht eine Prognose abgeleitet werden, aus der sich das zu erwartende Entgelt in den nächsten Zeitmonaten ableitet.
Weiterführende Unterstützung
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Quelle: Rundschreiben der SV
Autor: Jörg Romanowski
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