Erbschaftsteuerliche Bewertung von Grundbesitz
Die erbschaftsneuerliche Beurteilung von Grundbesitz ist eine ein Thema von enormer Brisanz für eben all jene mit Grundbesitz. Völlig außerhalb des Blickwinkels der Berichterstattung über das Jahres-Steuergesetzes 2022, gab es im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Anpassung des Bewertungsgesetzes zur erbschaftsneuerlichen Bewertung von Grundbesitz.
Anpassung der Bewertungsmethode durch den Gesetzgeber
Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Bewertungsmethodik für die Ermittlung von Grundbesitzwerten für erbschaftsteuerliche Zwecke anzupassen.
☞Somit sind in einer Vielzahl von Einzelfällen nunmehr höhere Grundbesitzwerte als Ergebnis nach dem Bewertungsgesetz für die Erbschaftsteuer zugrunde zu legen.
☞Die neuen Bewertungsmaßstäbe sind für alle erbschaft- und schenkungssteuerlichen Vorgänge anzuwenden, deren Steuer nach dem 31.12.2022 entsteht.
Neue Bewertung der erbschaftsneuerlichen Bewertung von Grundbesitz nach JStG
Frage: Welche konkreten Änderungen hat das Jahres-Steuergesetz mit sich gebracht
Für die Grundstücksbewertung, also die Ermittlung des Grundbesitzwertes, gibt es drei mögliche Bewertungsverfahren.
- das Vergleichswertverfahren,
- das Sachwertverfahren und
- das Ertragswertverfahren.
☞Für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen wird als Standardverfahren das Vergleichswertverfahren, ersatzweise (wenn kein Vergleichswert vorhanden ist) das Sachwertverfahren, genutzt.
☞Für Mehrfamilienhäuser (sog. Mietwohngrundstücke), Bürogebäude und gemischt genutzte Gebäude ist das Standardverfahren das Ertragswertverfahren. Ersatzweise könnte auch hier im Einzelfall auf das Sachwertverfahren Rückgriff genommen werden.
Durch die Änderungen durch das Jahres-Steuergesetz wurden die anzuwendenden Liegenschaftszinssätze im Ertragswertverfahren und Wertzahlen im Sachwertverfahren an das aktuelle Marktniveau angepasst. Das führt regelmäßig zu einer höheren Bewertung der entsprechenden Objekte.
Im Unterschied zur möglichen Erhöhung der Grundbesitzwerte wurde im Rahmen der Gesetzes-Anpassung auf eine anpassende Erhöhung der persönlichen Steuerfreibeträge verzichtet.
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Quelle: JStG