PV-Anlage und Umsatzsteuer: Altfälle

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PV-Anlage und die Umsatzsteuer: Altfälle

Bei einer PV-Anlage waren insbesondere auch die Fragen rund um die Umsatzsteuer (USt) besonders interessant für die Praxis – das gilt für die neuen Fälle wie für die Altfälle.

PV-Anlage und Nullsteuersatz

Auch wenn der neue Nullsteuersatz ab 01.01.2023 eingeführt wurde (zB. schon in unserem Steuer- & SV-Blog der Bericht PV-Anlage und USt – Anzahlungsrechnung), gilt für bestehende Altanlagen (= vor 2023) der Grundsatz, dass hier das alte Recht zu Ende geführt werden muss.

Aktuelle Rechtsprechung zur Umsatzsteuer

Damit entfalten auch 2 aktuelle BFH-Entscheidungen (Beschluss vom 28. September 2022, XI R 28/20 und XI R 27/20) noch Auswirkung für die Praxis bei Altfällen.

☞Der BFH hat entschieden zur Entstehung und Berichtigung der Umsatzsteuer bei ratenweiser Vergütung einer ausgeführten Lieferung.

Sachverhalt
Nauti verkaufte für 1 Million Euro Wechselrichter für eine Photovoltaikanlage. Der Kaufpreis sollte jeweils nur insoweit zur Zahlung fällig werden, als er vom Käufer aus den laufenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden konnte.
Wichtig: Die USt entsteht immer mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG).
☞Dies gilt auch, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Somit wurde ratenweise Zahlung vereinbart.
☞Hierbei kommt es zu keiner Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG)!

Die PV-Anlagen sind natürlich sowohl als Altfall als auch als Neufall Gegenstand unserer Seminare.

Weiterführende Unterstützung

Hieraus ergeben sich Folgefragen für die Praxis, die Gegenstand unseres Seminars Umsatzsteuer Aktuell I/2023 sind. zB: richtiger Umgang mit Anzahlungs- und Schlussrechnungen bei der PV-Anlage.

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Quellen:

BFH-Urteile vom 28.09.2022

und auch

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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