Besteuerungsanteil bei aufgeschobenem Rentenbeginn

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Besteuerungsanteil bei aufgeschobenem Rentenbeginn

Praxisfrage: Verändert sich der Besteuerungsanteil bei aufgeschobenem Rentenbeginn❓

Grundsatz zum Besteuerungsanteil

☞Der Rentenbeginn entscheidet über die Höhe des Besteuerungsanteils der Rente und damit auch über die Höhe des Rentenfreibetrags.
☞Das für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche „Jahr des Rentenbeginns“ ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind.

Aktuelle Rechtsprechung zum Besteuerungsanteil

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat jüngst geklärt, welches Jahr für die Ermittlung des Besteuerungsanteils und Rentenfreibetrags maßgeblich ist, wenn der Steuerpflichtige mit dem Versorger einen späteren Renteneintritt vereinbart.

Rechtsfrage beim BFH: Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinausgeschoben wurde.

Ergebnis:

☞In diesem Fall ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt. Das gilt natürlich nur in dem Rahmen, als das das Verschieben in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems möglich ist.

☞Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des entsprechende Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung.

Ein eventueller Fehler, der dem Finanzamt in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.

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Quelle: BFH-Urteil