Lohnkorrektur bei Rückforderung von KUG

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Lohnkorrekturen bei Rückforderung von KUG

In der Praxis stellen wir uns häufig die Frage: müssen Lohnkorrekturen vorgenommen werden, wenn die BA eine Rückforderung von KUG nach ihrer Prüfung des abgerechneten Kurzarbeitergeldes aufstellt?

Ausgangslage


Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 95 bis 109 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt. Das gilt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers bzw. der Betriebsvertretung erbracht.

Zunächst vorläufige Bewilligung von KUG

Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen erfolgt die Zahlung des Kurzarbeitergeldes zunächst im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gemäß § 328 Absatz 1 Nummer 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben.

Anschließende Prüfung

Nach dem Ende des Kurzarbeitergeldbezugs werden die abgerechneten Bezugszeiträume abschließend geprüft. Das Ergebnis der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) führt zu einer endgültigen Entscheidung, die dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird.

 

Sind Lohnkorrekturen erforderlich?

Alte Rechtsauffassung der SV-Träger bis 31.12.2022

Bis zum 31.12.2022 sind die SV-Träger dabei in einer ersten Einschätzung zu der Auffassung gelangt, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt.

Neue Rechtsauffassung der SV-Träger ab 01.01.2023

Die SV-Träger haben sich mittels Schreiben vom 14.02.2023 auf folgende neue Grundsätze verständigt:

In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird,

☞sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen und

☞für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 müssen Lohnabrechner in den vorgenannten Fällen eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung korrigieren.

 

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Quelle: Rundschreiben der SV

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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