Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte 

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Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte in der Praxis

In der Praxis spielen Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte vielfach eine Rolle – und sie werfen genauso oft auch Fragen auf!

Was können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern begünstigt zuwenden❓ Diese Frage bekommen wir immer wieder im Rahmen eines Seminars gestellt und vermehrt auch in der Beratung.
Die Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte können ein interessantes Instrument der Mitarbeiterbindung sein.

Welche Voraussetzungen sind zu prüfen, wo liegen die Stolpersteine❓

Rechtsgrundlage für Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte

☞Gesetzliche Vorgabe ist, dass soweit Arbeitnehmer Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte geltend machen können, dürfen Arbeitgeber diese auch bezuschussen.

Normalfall: Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zu den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte, so ist dieser Zuschuss grundsätzlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig⚠️. Es liegen keine Reisekosten vor⚠️.

Sonderfall: ☞Bei der Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 40 Abs. 2 EStG werden die Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.
Dann entfallen auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV)👍.


Beispiel:
Nauti gibt seinem Arbeitgeber eine Aufstellung:
– 240 durchgeführte Fahrten (monatlich 20 Fahrten, 30 KM Entfernung bis zur Tätigkeitsstätte)
Arbeitgeber Clever möchte einen Fahrtkostenzuschuss pauschalieren – § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG.

Lösung: Nauti kann monatlich 196 € als Entfernungspauschale als WK berücksichtigen (1/12 x 2.352 €)
– 240 Tage x 20 Kilometer x 0,30 € = 1.440 €
– 240 Tage x 10 Kilometer x 0,38 € = 912 €
Arbeitgeber Clever kann somit monatlich 196 Euro zu seinen Lasten mit einem Pauschalsatz von 15 % zzgl. 5,5 % Soli pauschalieren.
Die absetzbare Entfernungspauschale für Nauti reduziert sich dadurch auf 0,00 €.
Würde Arbeitgeber Clever monatlich zB. 300 € zuwenden, so wären gleichwohl nur die 196 € begünstigt.
Die übersteigenden 104 € unterliegen dann der regulären Besteuerung = steuerpflichtig und sv-pflichtig..
– Nauti erhält dann netto 253 € (196 € direkt und pauschaliert sowie 57 € über die Lohnabrechnung
– Arbeitgeber Clever wäre mit der Pauschalierung nur mit 352 € belastet (300 € Zuschuss, 31 € pauschale LSt/Soli auf 196 € und 21 € AAG-Anteil SV


Weiterführende Unterstützung

Im Detail besprechen wir dies und weitere Fälle/Fragestellungen bei unserem nächsten Blickpunkt Lohn: “Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte richtig umsetzen” – onAIR Webinar 20.04.2023
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Quelle: EStG und SvEV

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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