Biogas-Anlagen und die Umsatzsteuer

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Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage – was passiert bei der Umsatzsteuer?

Berechtigte Frage: Was gilt hinsichtlich der Umsatzsteuer bei der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage?

Neben den PV-Anlagen sind auch immer wieder Biogasanlagen streitbehaftet in der Umsatzsteuer.
Da der BFH sich unsicher ist, hat er aktuell dem EuGH diesbezüglich eine Frage zur Klärung vorgelegt.
• EuGH-Vorlage zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus ­einer Biogas-Anlage
• BFH am 30.03.2023, Beschluss v. 22.11.2022 – XI R 17/20

Nutzung der Biogas-Anlagen

Die in einer Biogasanlage erzeugte (Ab-)Wärme kann unterschiedlich verwendet werden.
Steuerlich irrelevant ist es, wenn man die Wärme ungenutzt entweichen lässt.
Möglich sind aber auch Nutzungen wie
• Beheizung einer Wohnung (Entnahme nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG),
• Behebung der Wohnung des Personals (Zuwendung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG),
• als Einrichtung des öffentlichen Rechts Nutzung für eigene Hoheitszwecke (keine Entnahme für unternehmensfremde Zwecke, also Vorsteuerkürzung),
• für private Wohnzwecke von Anwohnern kostenlos abgeben (Zuwendung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG), 
• kostenlose Abgabe an einen anderen Steuerpflichtigen (= Unternehmer) für dessen wirtschaftliche Tätigkeit.

Rechtsfragen

Zu der letzten Variante stellt sich die Frage, ob auch in diesem Fall eine steuerbare unentgeltliche Zuwendung vorliegt❓

Ist es hierfür relevant das ein Vorsteuerabzug aus der Biogasanlage möglich ist❓

Wenn Ja, möchte der BFH noch wissen, wie die Bewertung der Entnahme auf Basis des Selbstkostenpreis aussieht❓

Auffassung der Verwaltung

Die Finanzverwaltung verneint dies in Abschn. 10.6 Abs. 1 S. 5 UStAE.

Aktueller Fall

Nunmehr ist auch ein Blockheizkraftwerk-Fall beim EuGH gelandet. Seine Entscheidung wird jedoch auch darüber hinaus Auswirkung entfalten (können).
Denn Gegenstand der Anfrage des BFH ist die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs, weil der Leistungsempfänger möglicherweise kein Recht zum vollen Vorsteuerabzug hat. Es geht somit durchaus um Grundsystematiken des Umsatzsteuerrechtes.

Weiterführende Unterstützung

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Quelle: BFH

Autor: Jürgen R. Schott
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