Umsatzsteuer auf Holzhackschnitzel
Worum geht es? Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln: BMF erkennt neuere BFH-Rechtsprechung an
BFH zur Umsatzsteuer auf Holzhackschnitzel
Ein Jahr nach der BFH-Entscheidung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln hat das BMF die neue Rechtsprechung nun mit Schreiben vom 04.04.2023 anerkannt und eine Anwendungsregelung herausgegeben.
BFH bezieht die Definition des “Verbrennens” auf das Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten (vgl. Rz. 26 des BFH-Urteils vom 21.04.2022 V R 2/22). Fraglich ist, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch auf Holzhackschnitzel anwendbar ist, die industriell zur Energieerzeugung verbrannt werden und bei denen die freigesetzte Wärme lediglich ein Abfallprodukt darstellt. Die vom BMF gewählte Formulierung war dabei leider nicht eindeutig und somit in beide Richtungen interpretierbar. Daher sollte in diesen Fällen eine individuelle Absprache mit den Lieferanten, den Kunden und dem Finanzamt für Lieferungen ab dem Jahr 2023 getroffen werden.
BMF zur Umsatzsteuer auf Holzhackschnitzel
Das BMF begrenzt den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Holzhackschnitzel, die tatsächlich zum Verbrennen bestimmt sind.
☞Solche, die nach Art der Aufmachung oder Menge zum Verbrennen bestimmt sind.
☞Hierfür ist die Einordnung nach dem Zolltarif zu beachten.
Übergangsregelung
⚠️Beachte: es gibt eine Übergangsregelung.
- Für vor dem 1. Januar 2023 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
- Umsatz- bzw. Vorsteuerkorrekturen sind somit bis einschließlich 2022 nicht notwendig!
Weiterführende Unterstützung
Im Detail besprechen wir dies und weitere Fälle/Fragestellungen zB. bei unserem Seminar
Umsatzsteuer Aktuell I/2023 – onAIR Webinar am 16.05.2023.
Quellen:
Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare
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