Vorweggenommene Werbungskosten für Rettungshelfer

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

Vorweggenommene Werbungskosten für Rettungshelfer

Worum geht es: Sind vorweggenommene Werbungskosten bei der Ausbildung zum Rettungshelfer im Zivildienst als Berufsausbildung möglich?

Rechtsprechung des BFH zu vorweggenommenen Werbungskosten

Der BFH hat mit Urteil vom 12.01.2023 (VI R 41/20) bestätigt, dass es sich bei einer Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Berufsausbildung i.S.d. § 9 Abs. 6 EStG handelt.

☞Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausbildung im Rahmen des Zivildienstes absolviert wird.

☞Erforderlich ist hierbei nur, dass in der Ausbildung die erforderlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes “Rettungshelfer” vermittelt werden, die über die bloße Allgemeinbildung (Erste-Hilfe-Kurs o.Ä.) hinaus gehen.

☞Nicht erforderlich sind eine bestimmte Mindestdauer und -qualität oder die Pflicht zum Ablegen einer Prüfung.

Ergebnis

Im Ergebnis waren dem Kläger nicht nur Sonderausgaben von 4.000 Euro im Jahr (ohne Verlustvortragsmöglichkeit) zu gewähren. Vielmehr konnte er die Kosten für die nachfolgende Ausbildung zum Piloten unbeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und die Verluste vortragen.

⚠️Beachte: Die gesetzliche Definition der Erstausbildung für das Werbungskostenabzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG unterscheidet sich von der Definition für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 EStG (Familienleistungsausgleich).

Weiterführende Unterstützung

Die Nautilus-Akademie unterstützt Sie bei allen brandaktuellen Praxisproblemen, Rechtsprechungsentwicklungen und Verwaltungsanweisungen, die in der Tagespraxis auftreten mit der Seminarreihe Aktuelles Steuerrecht 2023.

Buchen Sie Ihr Seminar hier!

Quellen:

BFH-Urteil

 

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG