Neue Arbeitgeberpflichten durch PUEG

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Neue Arbeitgeberpflichten durch PUEG

Der Gesetzgeber plant derzeit deutliche Anpassung in der gesetzlichen Versicherung – unter anderem werden neue Arbeitgeberpflichten durch das PUEG kommen! (PUEG = Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz)

Ziele des Gesetzgebers

Zuerst sollen die häusliche Pflege gestärkt und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie anderen Pflegepersonen entlastet werden. Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende weiter verbessert sowie die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht werden. Es soll eine automatische, regelhafte Anpassung der Geld- und Sachleistungsbeträge in 2025 und 2028 geben. Darüber hinaus sollen Innovationen gefördert und mehr Unterstützung insbesondere für häuslich gepflegte Menschen bereitgestellt werden, um die Inanspruchnahme vor Ort verfügbarer Angebote zu vereinfachen.

Was aber wird für Arbeitgeber durch das PUEG wichtig?

Der für Arbeitgeber wichtigste Aspekt wird sicher sein, dass auf sie neue Arbeitgeberpflichten durch das PUEG zukommen. Konkret muss der Gesetzgeber die BVerfG-Urteile vom 7. April 2022 zu den Aktenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17 umgesetzt werden.

Danach ist der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Juli 2023 das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform auszugestalten.

Beitragsrechtliche Änderungen in der Pflegeversicherung durch das PUEG

  1. Der bundeseinheitliche Beitragssatz von derzeit 3,05 % auf 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten angehoben werden.
  2. Zudem soll der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte von derzeit 0,35 % auf 0,6 % erhöht werden; der Beitragssatz läge dann für kinderlose Versicherte bei 4,0 %.
  3. Für Versicherte mit zwei oder mehr Kindern soll dagegen eine nach der Kinderanzahl gestaffelte Reduktion des Beitragssatzes eingeführt werden.
  4. Bei Versicherten mit fünf oder mehr Kindern läge der Beitragssatz damit künftig niedriger als der aktuelle Wert. 

☞Hier müssen Lohnabrechner dringend das laufende Gesetzesvorlagen abwarten – da an diesen Stellschrauben noch konkret gearbeitet wird.

Wie sollen Arbeitgeber/Lohnabrechner das prüfen?

Bisher

Damit Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, den PV-Zuschlag nicht zahlen müssen, muss deren Elterneigenschaft nachgewiesen sein. Dazu reicht bislang in den meisten Fällen der normale Abruf der ELSTAM-Daten. Wird hier mindestens ½ Kinderfreibetrag gemeldet, ist das derzeit als Nachweis der Elterneigenschaft ausreichend.

Problem: künftig abgestufter PV-Zuschlag

Es wird sicher eine Anpassung der Beitragsverfahrensverordnung u.a. bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeitrages (bspw. § 2 Abs. 1 Satz 4 BVV) und evtl. muss § 8 Abs. 2 Nr. 11 (Nachweis der Kinder) in diesem Zusammenhang kommen müssen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer ist 30 Jahre alt und über ELSTAM wird als Kinderfreibetrag 2,0 geliefert.

Frage:

Hat der Arbeitnehmer nun 2 oder 4 Kinder?

☞ Bis dato ist das irrelevant – künftig hängt jedoch von der Zahl der Kinder ab, wie hoch der PV-Zuschlag ausfällt.

Fazit zum PUEG:

Künftig werden Arbeitgeber aufgrund des gestaffelten Kinderfreibetrages genau in Erfahrung bringen müssen, wie oft die Mitarbeiter nun Mutter bzw. Vater sind – und wann diese Kinder ihren 25. Geburtstag haben (da sie dann als Zählkinder wieder entfallen)⚠️!

Weiterführende Unterstützung

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Quellen:

BVerfG-Urteile

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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