VIDA-Richtlinie kommt

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VIDA-Richtlinie kommt – aber was ist das?

Die VIDA-Richtlinie kommt und es drängt sich die Frage auf – was ist das?

VAT in the Digital Age = Umfassende Änderungen beim grenzüberschreitenden Handel geplant

Die EU-Kommission hat einen Entwurf zur Änderung der MwStSystRL vorgelegt. Zusätzlich geht es auch um die damit im Zusammenhang stehenden Durchführungsverordnungen als Initiative VAT in the Digital Age – Umsatzsteuer im Digitalen Zeitalter (ViDA). Der Richtlinienentwurf muss zunächst noch das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Was ist das Ziel der VIDA-Richtlinie?

  1. Vermeidung von USt-Registrierungen im EU-Ausland,
  2. Modernisierung der USt-Deklaration und
  3. Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.

Die Änderungen werden voraussichtlich gestaffelt ab 2024 nahezu alle Unternehmen betreffen, die auf elektronischen Märkten und grenzüberschreitend ihre Waren und Dienstleistungen anbieten.

Tipp:

☞Hier sollte frühzeitig mit der langfristigen Tax Compliance-Planung und der Beratung zur Umstellung der ERP-Systeme der Mandanten begonnen werden!

Die VIDA-Richtlinie sieht die folgenden Maßnahmen vor:

☞E-Invoicing und Echtzeit-Meldepflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen & Dienstleistungen

Ab 2024 soll den EU-Staaten die Option gegeben werden, eine Fakturierung von eRechnungen (ohne gesonderte EU-Genehmigung) verpflichtend vorzuschreiben.

Zum 1. Januar 2028 soll dann EU-weit grundsätzlich ein verpflichtendes E-Invoicing mit bestimmten Ausnahmemöglichkeiten für EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden.

Es werden einheitliche, kurzfristige, digitale Meldepflichten (DMP) eingeführt für grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen, Erwerbe sowie lokale Lieferungen B2B, bei welchen der leistende Unternehmer nicht im Bestimmungsland ansässig ist.

eRechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Dienstleistungen müssen künftig innerhalb von 2 Tagen (!) nach Leistungserbringung erstellt werden. Die Pflichtangaben einer Rechnung müssen dann für jeden einzelnen Umsatz zzgl. Bankverbindung und (vereinbartem) Zahlungsdatum innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ausstellung der Rechnung elektronisch übermittelt werden.

Die „elektronische Rechnung“ (E-Invoicing) wird auf Basis des EU-Standards EN 16931 (entspricht XML-Formate der XRechnung und ZUGFeRD) erfolgen, die eine automatische Verarbeitung ermöglicht.

  • Achtung⚠️: Sammelrechnungen werden dadurch künftig nicht mehr zulässig sein.
  • Rechnungen in Papierform oder anderen elektronischen Formaten sind dann nur noch für Leistungen im Inland und Leistungen in das Drittland zulässig.
  • Die Zusammenfassenden Meldungen für B2B-Leistungen sollen ab 2028 insgesamt abgeschafft werden.

 

☞Ausweitung der fiktiven Leistungsketten auf sämtliche Lieferungen innerhalb der EU über Online-Plattformen

Ab 1. Januar 2025 sollen die fiktiven Leistungsketten auf sämtliche Lieferungen (B2C/B2B) über Online-Plattformen innerhalb der EU mit entsprechenden Folgen ausgeweitet werden:

  • Lieferung des Händlers an die Online-Plattform wird auch bei B2B-Lieferungen steuerfrei (gilt auch beim innergemeinschaftlichen Verbringen mit Ausnahme von „Investitionsgütern“ und bei eingeschränktem Vorsteuerabzug)
  • Lieferung der Online-Plattform an den Kunden unterliegt der regulären Besteuerung, lokal steuerpflichtig (im Inland oder EU-Ausland) bzw. grenzüberschreitend oder als Erwerb im Rahmen des Verbringens steuerfrei (ggf. Meldung im OSS)
  • Marktplatzhaftung § 22f, 25e UStG entfällt

 

Ausnahme: Online-Plattformen, die nur in einem EU-Mitgliedstaates ansässig sind und nur lokale Lieferungen innerhalb dieses EU-Mitgliedstaates unterstützen.

☞Fiktive Leistungsketten auch bei Einbeziehung von Online-Plattformen für kurzfristige Unterkunftsvermietung und Personenbeförderung

Die fiktiven Leistungsketten sollen 2025 auch für nicht in der EU registrierte Unternehmen, Kleinunternehmer und Privatpersonen gelten, die kurzfristig Unterkünfte vermieten (max. 45 Tage) oder Personenbeförderungendurchführen. Dadurch sollen sich die folgenden Konsequenzen ergeben:

  • Dienstleistung des Vermieters / Fahrers an die Online-Plattform wird steuerfrei
  • Dienstleistung der Online-Plattform an den Kunden soll der regulären Besteuerung unterliegen (keine Margenbesteuerung für Reiseleistungen)

Hinweis:

Auf Ebene der Online-Plattform soll somit auch bei Leistungen von Kleinunternehmern Umsatzsteuer für den Endverbraucher anfallen. Damit sollen Wettbewerbsvorteile von Kleinunternehmern verhindert werden. Im Ergebnis kann dies mangels Vorsteuerabzugs seitens der Kleinunternehmer bei diesen aber auch zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen.

☞Erweiterung OSS und Reverse Charge / Einheitliche USt-Registrierung

Der One-Stop-Shop soll ab 2025 erneut erweitert werden:

  • Einheitliche USt-Registrierung (Single VAT Registration) für den gesamten EU-Markt.
  • Erweiterung des One-Stop-Shop auf lokale Lieferungen B2C von Waren im EU-Ausland.
  • Erweiterung des OSS auf i. g. Verbringen – Erwerb im Empfangsland ist steuerfrei aber meldepflichtig (demgegenüber zu melden wie bisher: „Investitionsgüter“ sowie Güter ohne vollständigen Vorsteuerabzug).
  • Für lokale Lieferungen B2B, bei welchen der Empfänger, nicht aber der Lieferer im Lieferland ansässig ist: Umfassende Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Ab 2025 Meldung in der ZM.
  • Abschaffung der (erst 2020 eingeführten) Vereinfachung für Lieferungen über Konsignationslager

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Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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