Außerordentliche Einkünfte bei Corona-Hilfe?
Rechtsfrage: sind die Corona-Hilfen als außerordentliche Einkünfte zu werten?
☞ Lt. einer ersten Entscheidung des FG Münster NEIN!
Das FG Münster hat mit Urteil v. 26.4.2023, 13 K 425/22 E, entschieden, dass Corona-Hilfen nicht als außerordentliche Einkünfte der ermäßigten Einkommensbesteuerung unterliegen.
Sachverhalt
Nauti war ein Einzelunternehmer. Sein Gewerbebetrieb umfasste eine Gaststätte und ein Hotel. Wegen Lockdownmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Jahr 2020 war Nauti von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen betroffen.
Nauti erhielt eine
- Soforthilfe von 15.000 €,
- Überbrückungshilfe I von 6.806 € und
- die sog. “November-/ Dezemberhilfe” von 42.448 €.
Diese Corona-Hilfen wurden mit der tariflichen Einkommensteuer durch das FA besteuert.
Nauti klagte mit dem Grund, dass die Corona-Hilfen nach § 24 Nr. 1 i.V.mit § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern seien. Seine Klage hatte keinen Erfolg:
Das FG Münster entschied, dass es sich bei den Corona-Hilfen um keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG handelte.
Begründung des FG
Führen die streitgegenständlichen Zuschüsse im Jahr 2020 mit 79.747 € zwar zu einem höheren Gewinn als in den Vorjahren, so folgt hieraus lediglich, dass die aufgrund der Betriebseinschränkungen für das Streitjahr festgesetzten Zuschüsse überhöht waren, weil bei ihrer Bemessung offenbar nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, dass aufgrund der Betriebseinschränkungen auch erheblich niedrigere Betriebsausgaben angefallen sind. Eine überhöhte Bemessung von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat jedoch nicht zur Folge, dass die für § 34 Abs. 1, 2 EStG erforderliche Zusammenballung vorliegt. Hierdurch entsteht keine außergewöhnliche Progressionsbelastung im Sinne der BFH-Rechtsprechung, sondern es handelt sich lediglich um einen Teil des in diesem Veranlagungszeitraum erzielten laufenden Gewinns, der im Rahmen der normalen Progression entsprechend höher besteuert wird.
Kommt noch die Nichtzulassungsbeschwerde?
Es bleibt abzuwarten, ob es hier noch eine Entscheidung des BFH geben wird. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
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Quelle: FG-Urteil
Autor: Jürgen R. Schott
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