Behindertengerechter Gartenumbau als außergewöhnliche Belastung?
Rechtsfrage: kann ein behindertengerechter Gartenumbau als außergewöhnliche Belastung gelten? Mit dieser Frage hatte sich jüngst der BFH beschäftigt.
Außergewöhnliche Belastungen?
Bei den außergewöhnlichen Belastungen stellt sich immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für behindertengerechte Umbauten nach § 33 EStG abgezogen werden können. In einem aktuellen Urteilsfall ging es um den Umbau eines Gartens.
Sachverhalt
Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom. Das Ehepaar lebt gemeinsam in einem eigenen Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau hatte einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 und den Merkzeichen G und aG. Für die Arbeiten im Garten benötigt sie mittlerweile einen Rollstuhl. Aus diesem Grund wurde der Garten behindertengerecht umgebaut.
BFH-Entscheidung
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat hierzu erneut klargestellt,
☞dass nur die Berücksichtigung zwangsläufiger Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen, in Betracht kommt.
☞Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind
☞Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau stellen daher nicht zwingend außergewöhnliche Belastungen dar, sondern sind oftmals nur Folge eines freien Konsumverhaltens. Dies gilt ebenso im Falle eines Gartenumbaus.
☞Die Abgrenzung von frei gewähltem Freizeit-/Konsumverhalten und krankheits- oder behindertengerechter Ausgestaltung des individuellen existenznotwendigen Wohnumfelds erfordert die Betrachtung des den Aufwand auslösenden Moments.
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Quelle: BFH-Urteil