Fitnessstudiobeiträge im Corona-Lockdown

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Fitnessstudiobeiträge im Corona-Lockdown: Umsatzsteuerpflicht für freiwillig gezahlte Mitgliedsbeiträge?

Von den behördlich bzw. staatlich angeordnete Lockdowns waren viele UN betroffen. Nicht nur Hotellerie und Gastronomie, sondern auch andere Dienstleister, wie Reisebüros oder Fitnessstudios.

Insbesondere bei Fitnessstudios stellte sich nicht nur zivilrechtlich die Frage, wie sich der Corona-Lockdown auf die laufenden Mitgliedschaften und Verträge auswirkte. Problematisch war insbesondere, dass es sich bei der lockdownbedingten Schließung um eine sog. Leistungsstörung handelt, bei welcher der Unternehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat.

Praxisfälle

In der Praxis wurde dies oftmals recht locker durch

  1. individuelle Vereinbarungen (Verschiebung der Leistung),
  2. Ersatzleistung (Training im Freien) oder
  3. im Ausnahmefall auch durch freiwillige Zahlung ohne Leistungserbringung gelöst,

um das Fortbestehen des Unternehmens zu ermöglichen. Die Mitgliedbeiträge wurden weitergezahlt – mit oder ohne Gegenleistung. Unstrittig ist, dass diese Mitgliedsbeiträge steuerpflichtige Betriebseinnahmen des Fitnessstudios sind.

Doch was ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten?

Dort, wo die ursprünglich vereinbarten Leistungen unter erschwerten Bedingungen anderweitig, aber vollwertig erbracht werden konnten oder dort, wo der Leistungszeitraum schlicht nach hinten verschoben wurde, ist unstreitig, dass die erhaltenen Zahlungen entweder als erbrachte Leistungen oder zumindest als Anzahlungen umsatzsteuerpflichtig waren.

⚠️Bei freiwilligen Zahlungen ist dies anders. Noch nicht höchstrichterlich ist geklärt, ob es sich aufgrund der Leistungsstörung und mangels eines damaligen Leistungsaustausches überhaupt um einen umsatzsteuerbaren Vorgang handeln kann?

Freiwillig gezahlte Mitgliedsbeiträge sind keine echten Zuschüsse

FG-Urteil zu Fitnessstudiobeiträgen im Corona-Lockdown

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 4 K 41/22) hat hierzu zunächst einmal mit Urteil vom 16. November 2022 entschieden, dass auch freiwillig gezahlte Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind, sofern die Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dauerschuldverhältnis steht. Dies war aus Sicht der Finanzrichter vorliegend der Fall, da anstelle der unmöglich gewordenen Leistungen (Training vor Ort) andere Leistungen (Onlinetraining, Trainingsplan, Trainingsbesprechungen etc.) angeboten wurden. Dass diese Leistungen mitunter nicht abgerufen wurden und teilweise auch – entgegen der Ankündigung – teilweise nicht einmal durchgeführt wurden, spielte dabei keine Rolle. Die Zusatzzahlungen wurden somit im Grunde wie umsatzsteuerpflichtige Trinkgelder an den Unternehmer beurteilt. Es handelte sich weder um echte Zuschüsse noch um Fehlzahlungen, die jeweils nicht steuerbar wären.

☞Hier ist mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 36/22 anhängig.

Nautilus|tipp:

Entsprechende Fälle sollten bis zur abschließenden Klärung offengehalten werden. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung im Ausnahmefall nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

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Quelle: FG-Urteil

 

Autor: Jürgen R. Schott
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