Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten bei Eventagenturen
Vor Kurzem stellte sich die Frage nach der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten bei Eventagenturen.
Genau damit beschäftigte sich der BFH mit Urteil vom 19.01.2023 (III R 22/20). Hier hatte der BFH erneut verdeutlicht, dass die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung für die Anmietung von
- beweglichen Wirtschaftsgütern nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (insbesondere Ausstattungsgegenstände) und
- unbeweglichen Wirtschaftsgütern nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (insbesondere Locations)
bei einer Eventagentur, die Events und Produktionen für ihre Kunden organisiert, davon abhängt, ob die Agentur längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss.
(kein) fiktives Anlagevermögen?
Können durch die Produktionsmittel immer wieder neue Events organisiert werden (fiktives Anlagevermögen), so ist dies ein typischer Fall.
kein fiktives Anlagevermögen
Werden die maßgeblichen Wirtschaftsgüter voraussichtlich nur für ein einzelnes Event verwendet und fehlt es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen WG, spricht dies dafür, dass sie in das Produkt “Einzelevent” eingehen und nur dem Umlaufvermögen zuzuordnen wären (kein fiktives Anlagevermögen).
Wegen offener Sachverhaltsfeststellungen hat der BFH nicht durchentschieden den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Urteil gibt aber entscheidende Leitlinien auf.
weitere Praxisrelevanz
Dies kann auch für Miet- und Pachtzinsen für zB. Hotelzimmer, Messestände & Co. relevant sein.
Hinweis: Vergleichbare Aussagen und Grundsätze hatte der BFH bereits bei einer Filmproduktionsfirma aufgestellt (so BFH-Urteil vom 12.11.2020 – III R 38/17).
- durch die Klarstellung des BFH im aktuellen Fall, nämlich dass die Grundsätze analog auch auf Eventagenturen anzuwenden sind, werden diese nun in wesentlich mehr Fällen relevant sein
- die Finanzverwaltung hatte schon auf das erste Urteil reagiert (Ländererlass v. 06.04.2022)
Weiterführende Unterstützung
Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Aktuelles Steuerrecht Sommer 2023” darstellen.
Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!
Aktuelles Steuerrecht
Quellen:
Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG